Inhalt anspringen

Landeshauptstadt Stuttgart

Stadt- und Freiraumentwicklung

Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart

Die Vergnügungsstättenkonzeption steuert und beschränkt die Ansiedlung von Spielhallen, Wettbüros und Co. in den Stadtbezirken, sodass die Qualität von Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen erhalten bleibt sowie das Wohnen und herkömmliche Gewerbe geschützt werden.

Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe, die Freizeit- und Unterhaltungsangebote im Bereich von Sex, Spiel oder Geselligkeit anbieten, zum Beispiel Spielhallen, Wettbüros und Tanzlokale. Die Vergnügungsstättenkonzeption steuert und beschränkt die Ansiedlung solcher Betriebe in den Stadtbezirken. Der traditionelle, gehobene Einzelhandel soll durch Spielhallen und Wettbüros nicht weiter verdrängt werden und auch die räumliche Qualität und Funktionalität des öffentlichen Raumes erhalten bleiben. Stadtplaner sprechen vom Aufhalten und Vermeiden von sogenannten Trading-Down-Prozessen.

Zur erheblichen Einschränkung von Spielhallen, Wettbüros und artverwandten Nutzungen hat die Landeshauptstadt Stuttgart auf Basis der gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzeption in allen 23 Stadtbezirken Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um diese Konzeption in verbindliches Recht umzusetzen. Etwa die Hälfte der Bebauungspläne ist sogar schon rechtskräftig.

Die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne haben das Ziel, neue Spielhallen und Wettbüros lediglich jeweils in einem eng umrissenen Gebiet in den funktionsstärkeren Stadtzentren in der City, Bad Cannstatt, Feuerbach, Vaihingen, Weilimdorf und Zuffenhausen zuzulassen und im übrigen Stadtgebiet vollständig auszuschließen. Dort, wo die Spielhallen und Wettbüros zugelassen werden (und im Regelfall auch schon heute zulässig sind), werden sie jedoch merklich beschränkt. So können sich hier neue Spielhallen und Wettbüros nicht mehr im Erdgeschoss ansiedeln. Auch ist die Zulassung von neuen Spielhallen und Wettbüros an einem Mindestabstand zu schon bestehenden Betrieben gekoppelt. Ein stadtweites Verbot von Spielhallen und Wettbüros ist jedoch rechtlich nicht möglich, da es sich jeweils um eine legale Nutzung handelt.

Darüber hinaus greifen die Regelungen des Landesglücksspielgesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Vermeidung von Spielsucht, die sich jedoch ausschließlich auf Spielhallen beziehen. Danach sind in einem Abstand von jeweils 500 Meter zu einer schon bestehenden Spielhalle und zu Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten (wie zum Beispiel Schulen, Jugendfreizeitstätten etc.) keine neuen Spielhallen erlaubt.

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Standortinitiative Weilimpark e.V.
  • Stadt Stuttgart
  • Getty Images/fizkes