Soziale Leistungen
Wohin wende ich mich, wenn ich erstmals Soziale Leistungen beantragen will?
In der zentralen Anlaufstelle für ukrainische Schutzsuchende erhalten Geflüchtete Informationen zu den Sozialleistungen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Behandlungsscheine.
Ich habe eine Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis. Wie erhalte ich weiterhin Leistungen?
Es besteht seit dem 1. Juni 2022 für den Lebensunterhalt ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII).
Dies gilt für
- Personen über 65 Jahre und 10 Monate sowie erwerbsunfähige Personen,
- Personen unter der oben genannten Altersgrenze mit einer ukrainischen Altersrente (Frauen ab dem 57. Lebensjahr, Männer ab dem 60. Lebensjahr).
Voraussetzung dafür ist insbesondere
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
- oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Aufenthaltsgesetz
Auch für die Geflüchteten aus der Ukraine gelten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe nach SGB XII.
Zuständige Sozialhilfestellen sind die Bezirksämter, der Bürgerservice Soziale Leistungen Mitte/Nord und Ost und Bürgerservice Soziale Leistungen Süd und West, in dem die Geflüchteten ihre Unterkunft haben.
Ich habe noch keine Aufenthaltsgenehmigung oder Fiktionsbescheinigung. Wohin wende ich mich, wenn ich Leistungen benötige?
Sie können in diesem Fall (weiterhin) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Zuständig für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist der Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge.
Adresse:
Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart
Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch: 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstags geschlossen
Donnerstag: 13:00 – 17.00 Uhr
Freitag geschlossen
Erhalten Geflüchtete die Bonuscard + Kultur?
Ja, als Empfänger von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind auch Geflüchtete aus der Ukraine berechtigt die Bonuscard + Kultur zu erhalten. Das Amt für Soziales und Teilhabe generiert zeitnah einen automatisierten Versand an die Meldeadresse nach der Leistungsgewährung. Daher bitten wir, dass Sie erst bei der Dienststelle Freiwillige Leistungen persönlich vorsprechen, wenn Sie 14 Tage nach der Leistungsgewährung keine Karte erhalten haben.
Die Bonuscard + Kultur ist eine freiwillige soziale Leistung der Stadt Stuttgart. Sie soll den Berechtigten ermöglichen, trotz finanzieller Einschränkungen am kulturellen, sportlichen und sozialen Leben in der Stadt teilzunehmen. Mit der Bonuscard + Kultur erhalten Sie zahlreiche Vergünstigungen, zum Beispiel freien Einlass zu Kulturveranstaltungen, ermäßigte MonatsTickets für den öffentlichen Nahverkehr oder Gebührenbefreiung für Kindertageseinrichtungen.
Weitere Informationen zur Bonuscard + Kultur beantragen
Wo erhalten Geflüchtete Hilfe, wenn sie krank sind?
Auf dieser Seite werden Informationen zur medizinischen Erstversorgung und bei einem Notfall ausführlich beschrieben.
Je nach ausländerrechtlichem Status erhalten Geflüchtete auf unterschiedlichen Wegen Unterstützung bei der Krankenversorgung:
- Asylbewerberleistungsgesetz: Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsleistungen. Hierfür werden Behandlungsscheine ausgestellt, die dem Arzt aushändigen sind. Behandlungsscheine werden ausgestellt durch den Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Stationäre Behandlungen, die zwingend notwendig sind, müssen medizinisch begründet und beim Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge beantragt werden.
- Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII): Personen, die bereits Leistungen nach dem SGB XII erhalten, werden bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet und erhalten Leistungen wie versicherte Menschen. Zuständig dafür sind die Dienststellen, die die Leistungen zum Lebensunterhalt bereitstellen.
Bankkonto
Wie erhalte ich Soziale Leistungen auf mein Bankkonto?
Der sicherste Weg, wie Sie künftig Ihre Sozialen Leistungen erhalten können, ist eine Überweisung auf Ihr persönliches Bankkonto.
Wie kann ich ein Bankkonto eröffnen?
Hier finden Sie Informationen darüber, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie ein Konto eröffnen.
Miete
Bis zu welcher Höhe wird die Miete durch das Amt für Soziales und Teilhabe übernommen?
Eine leistungsrechtliche Anerkennung der Kosten der Unterkunft kann nur erfolgen soweit diese notwendig und angemessen sind (maximal bis zur Höhe der Mietobergrenze). Bei einem Umzug nach oder innerhalb Stuttgarts gelten je Haushaltsgröße Obergrenzen für die Kaltmiete, also für die Miete ohne Betriebs- und Nebenkosten und ohne Kosten für die Heizung – siehe Tabelle.
Die Übernahme der Miete ist dann von der Wohnfläche abhängig, wenn die Vergleichsmiete des Mietspiegels deutlich überschritten wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Wohnung besonders klein ist oder als Wohngemeinschaft genutzt wird. Dann kann es sein, dass das Sozialamt die Miete nicht bis zur Mietobergrenze übernimmt.
Ist der Mietpreis/m² mietrechtlich unzulässig (z. B. bei Mietwucher), sind auch die Kosten der Unterkunft innerhalb der Mietobergrenze unangemessen und können deshalb nicht anerkannt werden.
Haushaltsgröße | Mietobergrenze (Kaltmiete) | Wohnfläche (Orientierung) |
---|---|---|
1 Person | 566,00 € | 45 m² |
2 Personen | 670,00 € | 60 m² |
3 Personen | 780,00 € | 75 m² |
4 Personen | 923,00 € | 90 m² |
5 Personen | 1.045,00 € | 105 m² |
6 Personen | 1.300,00 € | 120 m² |
Jede weitere Person | + 162,50 € | + 15 m² |