Soziale Leistungen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen vom Jobcenter Stuttgart zu erhalten?
Seit dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Unabdingbare Voraussetzung dafür ist insbesondere
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
oder - eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.
Solange keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, kann beim Amt für Soziales und Teilhabe ein Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gestellt werden. Der Übergang zum Jobcenter erfolgt erst im Folgemonat nach Erteilung der Fiktionsbescheinigung beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis. Ab 01. Juni 2022 ist die Fiktionsbescheinigung in Form der Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung notwendig. Davor reicht eine sogenannte „Blattfiktion“.
Auch für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen SGB II Anspruchsvoraussetzungen:
Unter anderem Erwerbsfähigkeit, unzureichendes eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen.
Altersgrenze: Leistungen erhalten alle ab dem 15. Lebensjahr bis sie 65 Jahre alt sind (ab Jahrgang 1947 und jünger erhöht sich die Altersgrenze um je 1 Monat pro Lebensjahr) und ihre engen Familienangehörigen. Wer eine ukrainische Altersrente bezieht (Frauen ab 57 Jahren, Männer ab 60 Jahren), erhält Leistungen vom Amt für Soziales und Teilhabe.
Für Geflüchtete aus der Ukraine, die vor dem 1. Juni 2022 vom Amt für Soziales und Teilhabe Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und die bereits eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, ist ein förmlicher Antrag nicht erforderlich (siehe unten: "Sie sind bis Ende Mai 2022 zugezogen?").
Mit welchen Leistungen unterstützt mich das Jobcenter?
Das Jobcenter Stuttgart unterstützt mit Leistungen zur Existenzsicherung (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe zum Beispiel für Alleinerziehung und Leistungen für Bildung und Teilhabe) sowie mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Beratung, Orientierung, Sprachkurse, Qualifizierung und Vermittlung).
Weitere Informationen zu den Leistungen des Jobcenters finden Sie unter www.stuttgart.de/jobcenter (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie erhalte ich Geldleistungen (Bürgergeld)?
Grundsätzlich stellen Sie einen Antrag beim Jobcenter Stuttgart, wenn Sie in Stuttgart gemeldet sind und in einer privaten Wohnung oder Unterkunft wohnen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Geldleistungen.
Pro Familie reicht ein ausgefüllter Antrag. Beim Jobcenter zählt als Familie, wer mit seiner Partnerin und/oder seinem Partner und/oder seinen Kindern unter 25 Jahren nach Deutschland gekommen ist und gemeinsam in einer Wohnung wohnt oder gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht ist.
- Das Jobcenter überweist Geldleistungen in der Regel nur auf ein Bankkonto. Sollten Sie kein Konto haben, bitten wir Sie dringend, eines bei einer Bank in Deutschland zu eröffnen. Die Banken sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen zumindest ein „Basiskonto“ anzubieten: Weitere Informationen zur Kontoeröffnung (Öffnet in einem neuen Tab)
- Möglich ist auch eine Überweisung auf ein Konto von Verwandten oder Bekannten in Deutschland. Dazu geben Sie bitte das entsprechende Konto im Kurzantrag an. Sofern Sie kein Konto einrichten können, erhalten Sie eine Kassenkarte oder einen Scheck. Das Jobcenter wird Sie zur Abholung einladen.
- Zu den SGB II-Leistungen gehört auch die Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankversicherung. Bitte stellen Sie daher früh, für alle Mitglieder Ihrer Familie ab 15 Jahren, bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Mitgliedschaft. Reichen Sie den Nachweis (Antragskopie oder Bestätigung der Krankenkasse) möglichst zusammen mit dem Antrag ein. Sofern dies nicht möglich ist, reichen Sie den Nachweis bitte umgehend nach. Informationen zur Krankenversicherung finden Sie auf der Internetseite des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen (Öffnet in einem neuen Tab)
Wie kann ich ein Bankkonto eröffnen?
Hier (Öffnet in einem neuen Tab) finden Sie Informationen darüber, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie ein Konto eröffnen.
Welche Unterlagen benötige ich?
Damit über Ihren Leistungsanspruch schnell entschieden werden kann, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Hauptantrag
- Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung des Amts für öffentliche Ordnung aller Familienmitglieder
- Mitgliedsbescheinigung einer deutschen Krankenkasse aller Personen ab 15 Jahren
- Kontoauszüge seit Eröffnung eines Kontos bei einer Bank in Deutschland
- Mietvertrag oder Nachweis über die Unterkunftskosten (wenn Sie Wohnraum angemietet haben)
Wenn Sie Ihre Unterlagen per Post senden oder in den Briefkasten einwerfen wollen, dann reichen Sie bitte nur Kopien der Unterlagen (keine Originale) ein. Anlagen per E-Mail senden Sie bitte als JPG oder PDF.
Erhalten Geflüchtete die Bonuscard + Kultur?
Ja, als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II sind auch Geflüchtete aus der Ukraine berechtigt die Bonuscard + Kultur zu erhalten. Die Bonuscard + Kultur wird vom Amt für Soziales und Teilhabe der Stadt Stuttgart ausgestellt. Wer bis zum 20. Mai 2022 Leistungen vom Amt für Soziales und Teilhabe erhielt, bekommt die Bonuscard + Kultur bis Ende Mai 2022 automatisch zugesandt.
Die Bonuscard + Kultur ist eine freiwillige soziale Leistung der Stadt Stuttgart. Sie soll den Berechtigten ermöglichen, trotz finanzieller Einschränkungen am kulturellen, sportlichen und sozialen Leben in der Stadt teilzunehmen. Mit der Bonuscard + Kultur erhalten Sie zahlreiche Vergünstigungen, zum Beispiel freien Einlass zu Kulturveranstaltungen, ermäßigte Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr oder Gebührenbefreiung für Kindertageseinrichtungen.
Weitere Informationen zur Bonuscard + Kultur