Maßnahmen zur Lärmminderung setzen am wirksamsten an der Quelle an. Maßnahmen wie etwa Konstruktion leiserer Fahrzeuge oder Anlagen und Maschinen können jedoch nicht Bestandteil einer kommunalen Lärmminderungsplanung sein. Hier kann sich die Stadt nur darauf beschränken, Benutzervorteile für lärmarme Fahrzeuge, z.B. durch Ausnahmen von Fahrverboten, herzustellen und selbst durch die Anschaffung lärmarmer Fahrzeuge als Vorbild wirken.
Ansonsten ist hier der Gesetzgeber gefordert, etwa durch Einführung strengerer Lärmemissionsgrenzwerte, Gebühren, steuerliche Regelungen und Anreize oder Ähnlichem. Maßnahmen beim Empfänger, beispielsweise Schallschutzfenster an Wohngebäuden, sollten dann vorgenommen werden, wenn Maßnahmen an der Quelle oder zur Verminderung der Schallausbreitung nicht ausreichen oder nicht durchgeführt werden können.
Allgemein gibt es eine Vielzahl an möglichen Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Eignung einer Maßnahme im konkreten Fall muss stets individuell untersucht werden. Neben der lärmmindernden Wirkung sind dabei jeweils umfassend auch die teilweise widerstrebenden Ziele und Belange bei der Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raums zu würdigen, z.B. Freizeitangebote oder fließender Verkehr gegenüber dem Ruhebedürfnis der Anwohner.
Nachstehend werden beispielhaft einige Lärmminderungsmaßnahmen aufgeführt.