Die Einhaltung der Hygiene‐Grundregeln ist die Basis des richtigen Umgangs mit Lebensmitteln. Da viele Lebensmittel ein idealer Nährboden für Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Parasiten sind, gelten für sie besonders hohe hygienische Anforderungen. Die Übertragung im Arbeitsalltag ist schnell passiert, kann jedoch vermieden werden.
Einhaltung von Hygiene‐Regeln
Belehrung für Beschäftigte nach § 43 Infektionsschutz
Alle Beschäftigten, die mit Lebensmitteln umgehen, benötigen dazu bestimmte Kenntnisse über Gefahren durch Infektionen und Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln. Der Gesetzgeber hat Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern dazu bestimmte Verpflichtungen auferlegt. Diese Pflichten sind in § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt.
Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt:
- Belehrung für Hauptberufliche: Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten, benötigen Kenntnisse über Infektionsgefahren und Hygiene‐Regeln. Arbeitskräfte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehrt werden. Diese Belehrung darf höchstens drei Monate vor Arbeitsbeginn durch das Gesundheitsamt erfolgen. Bei Arbeitsaufnahme darf der Nachweis nicht älter als drei Monate sein. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, bleibt die Bescheinigung gültig. In diesem Falle hat der Arbeitgeber eine betriebsinterne Unterweisung durchzuführen. Einen Überblick über die Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich bietet das Merkblatt des Landesgesundheitsamtes Baden‐Württemberg. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Vereinfachte Belehrung für Ehrenamtliche: Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen mit einer maximalen Einsatzzeit von drei Tagen jährlich, reicht es, wenn Sie die Vorgaben und Hinweise im Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen (Öffnet in einem neuen Tab) beachten.