Jeder Staat braucht eine öffentliche Verwaltung, deren Aufgaben sind in der Regel im Staatsaufbau festgelegt. Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat mit 16 Bundesländern. Neben Bund und Ländern bilden die Kommunen die dritte Ebene des politischen Systems. Das Handeln der Kommunen unterliegt staatsorganisationsrechtlich der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes.
Weil die Kommunen ein Selbstverwaltungsrecht haben, können sie die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in ihrem Gebiet eigenverantwortlich regeln. Dieses Prinzip ist im Grundgesetz in Artikel 28 (Öffnet in einem neuen Tab) verankert und wird in den jeweiligen Landesverfassungen (Öffnet in einem neuen Tab) konkretisiert. Dabei gilt das Subsidiaritätsprinzip (Öffnet in einem neuen Tab): Was vor Ort entschieden und umgesetzt werden kann, soll nicht von höheren Ebenen wie dem Land oder dem Bund bestimmt werden. So nehmen die Kommunen viele Aufgaben wahr. Dazu gehören die Wasserversorgung, die Straßenreinigung, die Müllabfuhr, das Schwimmbad, der Kindergarten, der öffentliche Nahverkehr, die Ausstellung eines neuen Personalausweises und vieles mehr.
Aber nicht alle Aufgaben müssen von einer Kommune wahrgenommen werden und bei einigen Aufgaben kann eine Kommune selbst entscheiden, wie sie diese ausführt. Man unterscheidet daher zwischen Pflichtaufgaben, Weisungsaufgaben und freiwilligen Aufgaben (Öffnet in einem neuen Tab).
Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung verfügt im Rahmen der Gesetze über eine Reihe von Hoheitsrechten wie Organisationshoheit, Personalhoheit, Finanzhoheit, Planungshoheit und Rechtsetzungshoheit. Im Tagesgeschäft erledigt die Stadtverwaltung zum Beispiel die laufenden Verwaltungsgeschäfte, führt staatliche Aufträge aus, stellt den städtischen Haushalt auf, bereitet Beschlussvorlagen für den Gemeinderat vor und setzt die Beschlüsse des Gemeinderats um.
Die Mitarbeitenden einer Stadtverwaltung sind den Menschen verpflichtet. Leitlinien definieren das Selbstverständnis als Stadtverwaltung und sind Maßstab und Arbeitsgrundlage zugleich. Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Landeshauptstadt Stuttgart bilden die Satzungen und Ordnungen, Statuten und Entgeltregelungen.