Wer ist wahlberechtigt?
Das Wahlrecht bei den Gemeinderatswahlen in Baden‐Württemberg ergibt sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik (Artikel 28, 116), der Landesverfassung Baden‐Württemberg (Artikel 72) und der Gemeindeordnung Baden‐Württemberg (§ 12).
Demnach ist in der Gemeinde wahlberechtigt, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und wer seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.
Die Gemeindeordnung unterscheidet dabei zwischen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde. Der Bürger der Gemeinde ist als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt. Der Einwohner der Gemeinde, der dort lediglich wohnt, darf keine politischen Rechte ausüben.
So geht Kumulieren und Panaschieren
Bei der Wahl des Gemeinderats hat jeder Bürger so viele Stimmen, wie es Sitze zu verteilen gibt. In Stuttgart können Wähler 60 Stimmen vergeben. Üblicherweise treten mehrere Parteien oder Wählervereinigungen mit je einer Liste an.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, seine Stimme abzugeben:
- Listenwahl: Ein Wähler kann eine Liste ankreuzen, dann gehen alle seine Stimmen an diese Partei oder Wählervereinigung. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhält auf dieser Liste eine Stimme. Es besteht auch die Möglichkeit, Kandidaten auf der entsprechenden Liste zu streichen, wenn man sie nicht wählen möchte.
- Panaschieren: Man kann auch Kandidatinnen und Kandidaten von unterschiedlichen Parteien oder Wählervereinigungen wählen. Das Mischen von Kandidierenden unterschiedlicher Listen bezeichnet man als Panaschieren.
- Kumulieren: Will man eine Kandidatin oder einen Kandidaten besonders unterstützen, kann man bis zu drei Stimmen geben. Dieses „Häufeln“ von Stimmen nennt man Kumulieren.
- Kombination: Erlaubt ist auch, das Wahlrecht voll auszuschöpfen. Das heißt: Wähler können eine ganze Liste ankreuzen, die verbleibenden Stimmen auf Kandidaten anderer Listen aufteilen und bestimmten Kandidaten mehr als eine Stimme geben. Wer panaschiert oder häufelt, muss in jedem Fall darauf achten, dass die Gesamtstimmenzahl nicht überschritten wird – sonst ist sein Wahlzettel komplett ungültig.
Berechnung der Sitzverteilung
Es gilt das Sainte‐Laguë‐Verfahren, das eine Methode der proportionalen Repräsentation ist. Mit diesem Verfahren wird die Sitzverteilung berechnet und die Sitzzuteilung im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen ermittelt. Dieses Verfahren weist einige Vorteile etwa gegenüber dem Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt auf, das die großen Parteien bevorzugt.
Anders als bei der Bundestagswahl oder Landtagswahl gibt es bei den Kommunalwahlen keine Fünf‐Prozent‐Hürde, die sogenannte Sperrklausel. Damit ist es auch für kleine Parteien oder Wählervereinigungen leichter möglich, einen Sitz zu bekommen.