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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen? Dann müssen Sie es abmelden. Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht. Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Hinweis: Sie können Ihr Auto auch über das Online-Verfahren abmelden, wenn Ihr Fahrzeug seit dem 01.01.2015 neu zugelassen oder wieder zugelassen wurde:  Kraftfahrzeug online abmelden.


Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort bei der KfZ-Zulassungsstelle oder in einem Bürgerbüro außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von dort mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg (kürzeste Weg ohne Umweg).
Dies gilt nur, wenn
  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

In den Bürgerbüros werden derzeit vorrangig Pass‐ und Meldeangelegenheiten bearbeitet. Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Wohnsitzan‐ oder ummeldung, oder zur Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses beim Bürgerbüro vorsprechen, können Sie dort auch Ihr Fahrzeug abmelden.

Ihr Kontakt zu uns:

Service-Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

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