Welche Maßnahmen sind betroffen?
Davon betroffen sind alle baulichen Maßnahmen, welche das Gebäude in seinem Erscheinungsbild verändern – unabhängig davon, ob die baulichen Maßnahmen der Genehmigungspflicht nach der Landesbauordnung (LBO) unterliegen.
Der Genehmigung bedürfen somit zum Beispiel auch das Verändern von Tür‐ und Fensterunterteilungen, Gesimsen und sonstigem Zierrat.
Antragstellung
Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Genehmigung mit der Baugenehmigung vom Baurechtsamt (Öffnet in einem neuen Tab) erteilt, ansonsten auf gesonderten Antrag auf Genehmigung gemäß § 173 BauGB beim Amt für Stadtplanung und Wohnen (Öffnet in einem neuen Tab).
Es wird empfohlen, die geplante Maßnahme rechtzeitig - vor dem Einreichen eines Bauantrags oder eines gesonderten Antrags auf Genehmigung gemäß § 173 BauGB - mit der zuständigen Abteilung Städtebauliche Planung Mitte (Öffnet in einem neuen Tab), Nord (Öffnet in einem neuen Tab), Neckar (Öffnet in einem neuen Tab), Filder (Öffnet in einem neuen Tab) oder Rosenstein (Öffnet in einem neuen Tab) beim Amt für Stadtplanung und Wohnen abzustimmen.
Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Übersicht der städtebaulichen Erhaltungssatzungen
Die Gebietsabgrenzungen der städtebaulichen Gesamtanlagen finden Sie auch im digitalen Stadtplan. (Öffnet in einem neuen Tab)
Hinweis: Die verbindlichen Gebietsabgrenzungen sind den jeweiligen Lageplänen zu entnehmen.