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Landeshauptstadt Stuttgart

Erhaltungssatzungen

Städtebauliche Erhaltungssatzungen

Der Neubau (Errichtung), der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungs­änderung baulicher Anlagen sind nur mit einer Genehmigung möglich. Ziel der städte­bau­li­chen Erhaltungs­satzung ist deshalb die Erhaltung der städte­bau­lichen Eigenart eines Gebiets aufgrund seiner städte­baulichen Gestalt.

Welche Maßnahmen sind betroffen?

Davon betroffen sind alle baulichen Maßnahmen, welche das Gebäude in seinem Er­scheinungs­bild verändern – unabhängig davon, ob die bau­lichen Maß­nahmen der Genehmigungs­­pflicht nach der Landes­­bauordnung (LBO) unterliegen.

Der Genehmigung bedürfen somit zum Beispiel auch das Verändern von Tür‐ und Fenster­unter­teilungen, Gesimsen und sonstigem Zierrat.

Antragstellung

Bei baurechtlich genehmigungs­­­pflichtigen Vorhaben wird die Genehmigung mit der Baugenehmigung vom  Baurechtsamt (Öffnet in einem neuen Tab) erteilt, ansonsten auf gesonderten Antrag auf Genehmigung gemäß § 173 BauGB beim  Amt für Stadtplanung und Wohnen (Öffnet in einem neuen Tab).

Es wird empfohlen, die geplante Maßnahme rechtzeitig - vor dem Einreichen eines Bauantrags oder eines gesonderten Antrags auf Genehmigung gemäß § 173 BauGB - mit der zuständigen  Abteilung Städtebauliche Planung Mitte (Öffnet in einem neuen Tab),  Nord (Öffnet in einem neuen Tab),  Neckar (Öffnet in einem neuen Tab),  Filder (Öffnet in einem neuen Tab) oder  Rosenstein (Öffnet in einem neuen Tab) beim Amt für Stadtplanung und Wohnen abzustimmen.

Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Übersicht der städtebaulichen Erhaltungssatzungen

Die Gebietsabgrenzungen der städtebaulichen Gesamtanlagen finden Sie auch im  digitalen Stadtplan. (Öffnet in einem neuen Tab)

Hinweis: Die verbindlichen Gebietsabgrenzungen sind den jeweiligen Lageplänen zu entnehmen.

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Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • Kraufmann/Susanne Kern
  • Stadt Stuttgart