Ziel der Waffenverbotszone ist es, die objektive Sicherheit in der Innenstadt zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl zu verbessern. Die Verordnung wurde am 31. Januar 2025 um zwei Jahre verlängert.
Welche Waffenverbote gibt es bereits?
Das Waffengesetz (WaffG) regelt bundesweit den Besitz und/oder das Führen bestimmter Waffen und Gegenstände. Das Führen einer Waffe ist das zugriffsberereite Mitnehmen.
Zu den generell verbotenen Waffen gehören zum Beispiel Butterflymesser, Faustmesser, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Wurfsterne oder Gegenstände, die vortäuschen ein Alltagsgegenstand zu sein, in Wirklichkeit aber eine Waffe sind (z. B. Stockdegen).
Zudem gibt es Waffen, deren Besitz zwar erlaubt ist, die aber im öffentlichen Raum nicht geführt werden dürfen:
- Anscheinswaffen (Schusswaffen, die „echten“ Waffen täuschend ähnlich sehen, aber keine sogenannten „scharfen“ Waffen sind, z. B. Softairwaffen)
- Hieb‐ und Stoßwaffen (Schlagstöcke, Säbel, Dolche, Bajonette, Degen, usw.)
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
- Messer mit feststehender Klinge, wenn die Klingenlänge 12 cm überschreitet
Was gilt zusätzlich in der Stuttgarter Waffenverbotszone?
Die Regelungen für die Stuttgarter Waffenverbotszone gehen über das bundesweit geltende Waffengesetz hinaus. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Waffenverbotszone keine Messer oder Waffen mit sich führen dürfen.
Zusätzliches Verbot von Elektroimpulsgeräten
Zusätzliches Verbot von weiteren Gegenständen
Zu welchen Zeiten gilt die Waffenverbotszone?
Die Stuttgarter Waffenverbotszone gilt
- freitags von 18 Uhr bis samstags 8 Uhr,
- samstags von 18 Uhr bis sonntags 8 Uhr,
- an Tagen vor Feiertagen von 18 Uhr bis 8 Uhr des Feiertags.
Sie dürfen dann Messer, Waffen und weitere Gegenstände nicht mit sich führen.
Wo ist die Waffenverbotszone in Stuttgart?
Die Waffenverbotszone umfasst weite Teile der Innenstadt. Im Stadtplan sind die Details eingezeichnet.
Eine detaillierte Auflistung aller Straßen, in denen die zusätzliche Waffenverbotszone gilt, finden Sie in der Waffen‐ und Messerverbotszonenverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart PDF‐Datei 467,09 kB.
Gibt es Ausnahmeregelungen?
Der Gesetzgeber hat in § 42 Absatz 5 Satz 2 und 3 WaffG auch Ausnahmen benannt, die bei Vorliegen eines berechtigten Interesses das Führen von Waffen und Messern ausnahmsweise erlauben. Ausnahmen sind auch in der Waffen‐ und Messerverbotszonenverordnung (§ 3 WMVZ VO) der Landeshauptstadt Stuttgart aufgeführt. Im Folgenden finden Sie einen kurzen, jedoch nicht abschließenden, Überblick.
Erlaubtes Führen von Waffen und Gegenständen durch Personen mit berechtigtem Interesse
Erlaubtes Führen von geprüften Reizstoffsprühgeräten (CS‐Gas) und eindeutig gekennzeichneten Tierabwehrsprays
Was droht bei Verstößen?
Wer in der Waffenverbotszone zu den entsprechenden Zeiten bei Kontrollen eine Waffe oder ein Messer mit sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können zudem eingezogen werden.
Rechtsgrundlagen
- Waffen‐ und Messerverbotszonenverordnung der Landeshaupstadt StuttgartPDF‐Datei467,09 kB
- § 42 Waffengesetz, Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 42a Waffengesetz, Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 42b Waffengesetz, Verbot des Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 42c Waffengesetz, Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern (Öffnet in einem neuen Tab)
- Waffengesetz, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (Öffnet in einem neuen Tab)
- Waffenverbotszonenübertragungsverordnung der Landesregierung vom 20.09.2022PDF‐Datei456,46 kB
- Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des Innenministerums BW vom 20.09.2022PDF‐Datei432,33 kB