Ziel der Waffenverbotszonen ist es, die objektive Sicherheit in der Innenstadt zu erhöhen und das Sicherheitsgefühl zu verbessern. Die Verordnung tritt nach zwei Jahren außer Kraft, sofern der Gemeinderat keine andere Entscheidung trifft.
Welche Waffenverbote gibt es bereits?
Das Waffengesetz (WaffG) regelt bundesweit den Besitz und/oder das Führen bestimmter Waffen und Gegenstände. Das Führen einer Waffe ist das zugriffsberereite Mitnehmen.
Zu den generell verbotenen Waffen gehören zum Beispiel Butterflymesser, Faustmesser, Schlagringe, Stahlruten, Totschläger, Wurfsterne oder Gegenstände, die vortäuschen ein Alltagsgegenstand zu sein, in Wirklichkeit aber eine Waffe sind (z. B. Stockdegen).
Zudem gibt es Waffen, deren Besitz zwar erlaubt ist, die aber im öffentlichen Raum nicht geführt werden dürfen:
- Anscheinswaffen (Schusswaffen, die „echten“ Waffen täuschend ähnlich sehen, aber keine sogenannten „scharfen“ Waffen sind, z. B. Softairwaffen)
- Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstöcke, Säbel, Dolche, Bajonette, Degen, usw.)
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
- Messer mit feststehender Klinge, wenn die Klingenlänge 12 cm überschreitet
Was gilt zusätzlich in den Stuttgarter Waffenverbotszonen?
Die Regelungen für die Stuttgarter Waffenverbotszonen gehen über das bundesweit geltende Waffengesetz hinaus. Bitte beachten Sie, dass Sie in den Waffenverbotszonen zusätzlich folgende Messer, Waffen und Gegenstände nicht mit sich führen dürfen!
Zusätzliches Verbot folgender Messer
Zusätzliches Verbot von Elektroimpulsgeräten
Zusätzliches Verbot von weiteren Gegenständen
Zu welchen Zeiten gelten die Waffenverbotszonen?
Die Stuttgarter Waffenverbotszonen gelten
- freitags von 20 Uhr bis samstags 6 Uhr,
- samstags von 20 Uhr bis sonntags 6 Uhr,
- an Tagen vor Feiertagen von 20 Uhr bis 6 Uhr des Feiertags.
Sie dürfen dann Messer, Waffen und weitere Gegenstände nicht mit sich führen.
Wo sind die Waffenverbotszonen in Stuttgart?
Die beiden Waffenverbotszonen umfassen weite Teile der Innenstadt. Im Stadtplan sind die Details eingezeichnet.
Eine detaillierte Auflistung aller Straßen, in denen die zusätzlichen Waffenverbotszonen gelten, finden Sie in der Verordnung: www.stuttgart.de/medien/downloads/amtliche-bekanntmachungen/waffen-messerverbotszonen-verordnung-neuerlass.pdf (Öffnet in einem neuen Tab)
Gibt es Ausnahmeregelungen?
Der Gesetzgeber hat in § 42 Absatz 6 WaffG auch Ausnahmen benannt, die bei Vorliegen eines berechtigten Interesses das Führen von Waffen und Messern ausnahmsweise erlauben. Ausnahmen sind auch in der Waffen- und Messerverbotszonenverordnung (WMVZ VO) der Landeshauptstadt Stuttgart aufgeführt. Im Folgenden finden Sie einen kurzen, jedoch nicht abschließenden, Überblick.
Erlaubtes Führen von Waffen und Gegenständen durch Personen mit berechtigtem Interesse
Erlaubtes Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)
Erlaubtes Führen von geprüften Reizstoffsprühgeräten (CS-Gas) und eindeutig gekennzeichneten Tierabwehrsprays
Was droht bei Verstößen?
Wer in den Waffenverbotszonen zu den entsprechenden Zeiten bei Kontrollen eine Waffe oder ein Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimetern führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können zudem eingezogen werden.
Rechtsgrundlagen
- Waffen- und Messerverbotszonenverordnung der Landeshaupstadt StuttgartPDF-Datei1,36 MB
- § 42 Waffengesetz, Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 42a Waffengesetz, Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen (Öffnet in einem neuen Tab)
- Waffengesetz, Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (Öffnet in einem neuen Tab)
- Waffenverbotszonenübertragungsverordnung der Landesregierung vom 20.09.2022PDF-Datei456,46 kB
- Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung des Innenministerums BW vom 20.09.2022PDF-Datei432,33 kB