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Kinderzuschlag

Sie verdienen genug, um für sich selbst zu sorgen, aber Ihr Einkommen reicht nicht oder nur knapp, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen? Dann können Sie für Ihre Kinder den Kinderzuschlag beantragen.

Der Kinderzuschlag wird bis zu sechs Monate bewilligt. Nutzen sie die Chance und lassen Sie Ihren Anspruch überprüfen.

Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 205 Euro im Monat, abhängig von der Situation Ihrer Familie. Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihres Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags gegebenenfalls.

Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Ändern sich in diesem Zeitraum Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, hat das keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

Auch wichtig: Wenn Sie Kinderzuschlag oder  Wohngeld bekommen, dann können Sie zusätzlich für ihre Kinder  Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Außerdem sind für alle Kinder, für die Kinderzuschlag,  SGB II-Leistungen oder Wohngeld bezogen wird, keine KiTa-Gebühren zu zahlen.

Achtung: Bekommen Sie ausschließlich Leistungen nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII und haben sonst kein Einkommen, steht Ihnen der Kinderzuschlag nicht zu.

Wer kann den Kinderzuschlag erhalten?

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, noch keine 25 Jahre alt ist und nicht verheiratet oder verpartnert ist.
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen
  • Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte "Mindesteinkommensgrenze").
  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld den Bedarf Ihrer Familie decken können.
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Wie hoch ist die Mindesteinkommensgrenze?

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen (zum Beispiel Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ohne Wohngeld und Kindergeld) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Was ist der erweiterte Zugang?

Wenn Sie keine  Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch nicht beantragt haben, können Sie stattdessen Kinderzuschlag erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihnen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken.

Wie kann ich meinen Anspruch prüfen?

Ob es sich für Sie lohnt, einen Antrag auf Kinderzuschlag zu stellen, können Sie mit dem  KiZ-Lotsen (Öffnet in einem neuen Tab) der Familienkasse prüfen. Bitte beachten Sie: Der KiZ-Lotse berechnet nicht die Höhe des Kinderzuschlags. Nachdem Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid. Dieses Schreiben informiert Sie darüber, ob und in welcher Höhe Sie Kinderzuschlag erhalten.

Welche Familienkasse für Sie zuständig ist, finden Sie unter  Beratung vor Ort (Öffnet in einem neuen Tab).

Kinderzuschlag online beantragen

Den Kinderzuschlag (KiZ) können Sie online bei Ihrer Familienkasse beantragen. Nutzen Sie den KiZ-Lotsen um zu prüfen, ob der Kinderzuschlag für Sie in Betracht kommt.

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