1921–2021: In den 1920er- und frühen 1930er-Jahren ist die Arbeit des Stuttgarter Jugendamts geprägt von der wirtschaftlichen Not. Neben der Regelung von Vormundschaften stehen soziale Aufgaben im Zentrum der Jugendfürsorge. Mit behördlicher Autorität gilt es, Waisen, uneheliche Kinder und nicht bei ihren Eltern lebende Minderjährige vor Verelendung und sittlichem Verfall zu bewahren. Gleichwohl ist das Jugendamt schon früh in der Erziehungsberatung aktiv.
Seit den 1960er-Jahren verlagert sich der Schwerpunkt seiner Arbeit auf sozialpädagogische Hilfsangebote, später auch auf therapeutische. Dabei bleiben Pädagogik und Sozialarbeit die maßgeblichen Fachdisziplinen. Diese sind für alle Kinder, Jugendlichen und Familien bestimmt. Diese Abkehr von der Eingriffs- und Kontrollfunktion ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) festgeschrieben, das am 1. Januar 1991 in Kraft tritt. Die vielfältigen Leistungen der Jugendhilfe werden rechtlich verankert. Kindern und Jugendlichen wird das „Recht […] auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ garantiert und ein „Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung“ ermöglicht.