1921–2021: Neben der biologischen und sozialen Elternschaft gibt es die von der jeweiligen Gesetzeslage abhängige rechtliche Elternschaft, die unter anderem das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht regelt. Gibt es hier ein Vakuum, springt das Jugendamt ein. So hat es bis zur Gültigkeit des Nichtehelichengesetzes die obligatorische Amtsvormundschaft für uneheliche Kinder. Ab dem 1. Juli 1970 steht ein nichteheliches Kind unter der elterlichen Gewalt der Mutter, hat aber noch einen Amtspfleger. Durch das 1998 in Kraft tretende Kindschaftsrechtsreformgesetz wird diese Einschränkung des Sorgerechts auch in den westlichen Bundesländern aufgehoben.
Auswirkungen auf die Arbeitsteilung in den Familien und auf die Arbeit des Jugendamts hat auch das 1976 verkündete Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts. Das bis dahin gültige Leitmodell der sogenannten Hausfrauenehe wird durch das Partnerschaftsprinzip ersetzt, das für Scheidungen relevante Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip. Seit 2009 haben Kinder und Jugendliche bei Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht einen Anspruch auf einen Verfahrensbeistand, der ihre Interessen vertritt.