1921–2021: Erst Ende des 19. Jahrhunderts erfolgen insbesondere in Preußen Bestrebungen, die Jugendhilfe einheitlich zu organisieren. Ein reichsweites Jugendhilfegesetz kommt aber bis zum Ende des Ersten Weltkriegs nicht zustande; vor allem freie Träger organisieren die Jugendhilfe. Auch mit Kriegsende 1918 sind es vor allem die Länder, die sich um die Organisation der Jugendhilfe bemühen, Württemberg beschließt 1919 sein Jugendamtsgesetz. Auf Reichsebene erfolgt dies erst mit dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) vom 9. Juli 1922, das am 1. April 1924 nur eingeschränkt in Kraft tritt.
1939: Die ursprünglich zweigliedrige Verfassung des Jugendamts unter Beteiligung vor allem freier Träger wird am 1. Februar beseitigt, da dies dem Führerprinzip nicht entspricht.
Ab 1945: Nach Kriegsende ist das RJWG immer noch in Kraft und wird 1953 und 1961 als Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) grundlegend überarbeitet, um gesellschaftlichen Änderungen Rechnung zu tragen.
1991: Es dauert fast dreißig Jahre bis zum Abschluss und der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) am 1. Januar. Erst mit diesem Gesetz wandeln sich die rechtlichen Grundlagen endgültig in ein Leistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Das Gesetz obliegt immer wieder Änderungen, insbesondere durch Verbesserungen im Kinderschutz und zuletzt durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), das 2021 in die parlamentarische Abstimmung geht.