Das Amt für Umweltschutz als untere Immissionsschutzbehörde erlässt das Verbot, sobald die Gefahr besteht, dass die Feinstaubgrenzwerte die gesetzlich festgelegte Grenze von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft überschreiten. Grundlage dafür ist, dass der Deutsche Wetterdienst eine Wetterlage für die kommenden Tage prognostiziert, die eine Erhöhung der Feinstaubwerte wahrscheinlich macht.
Komfort-Kamine sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die eine vorhandene Heizung ergänzen und nicht den Grundbedarf an Wärme decken. Für einzelne Anlagen gibt es Ausnahmen. Das Verbot gilt vom 15. Oktober 2021 bis zum 15. April 2022 an Tagen mit drohender Grenzwertüberschreitung beim Feinstaub. Die Verordnung tritt am 15. April 2022 außer Kraft.
Geregelt ist das Betriebsverbot für Komfort-Kamine in der Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen, der sogenannten „Luftqualitätsverordnung-Kleinfeuerungsanlagen“ vom 31. Januar 2017.
Die Betriebsverbote und deren Aufhebung werden im Internet unter www.stuttgart.de/bekanntmachungen (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht.