Wer Inhaber einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Stuttgart ist, hat dies innerhalb eines Monats bei der Stadtkämmerei anzuzeigen. Die Anmeldung von Personen nach dem Meldegesetz gilt als Anzeige. Durch die Zweitwohnungssteuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktur sowie am örtlichen Sozialprodukt beteiligt werden.
Online-Service
Hinweise für Ihre Online-Antragstellung
Sie geben Ihre Daten auf der Plattform des Serviceportals des Landes Baden-Württemberg www.service-bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) ein.
Für die Antragstellung müssen Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto einrichten. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken. Für die Verarbeitung Ihrer Daten im Servicekonto ist das Innenministerium Baden-Württemberg verantwortlich.
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig
- Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Stuttgart (jede Wohnung neben der Hauptwohnung zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs). Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Nebenwohnung in derselben Gemeinde befindet wie die Hauptwohnung und ob der Wohnungsinhaber tatsächlich gemeldet ist oder evtl. seinen Meldepflichten nicht nachkommt.
Vorgehen
Nachdem Sie sich mit Zweitwohnsitz in Stuttgart angemeldet haben, senden wir Ihnen das Formular Zweitwohnungssteuererklärung in aller Regel zu. Dieses senden Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Nachweisen an die Stadtkämmerei zurück.
Sollten Sie Ihre Zweitwohnung nicht als Nebenwohnung gemeldet haben oder innerhalb von sechs Monaten kein Formular erhalten haben, müssen Sie die Steuererklärung unaufgefordert einreichen. Bitte nutzen Sie hierzu das bereitgestellte Formular Zweitwohnungssteuererklärung.
Zur Steuerfestsetzung sind in der Steuererklärung alle Angaben zur Bemessungsgrundlage auszufüllen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
Die Satzung zur Zweitwohnungssteuer der Stadt Stuttgart sieht folgende Steuerbefreiungen vor:
- Zweitwohnungen, die nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen aus Gründen der Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs‐) Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben, sind steuerbefreit, wenn sich deren gemeinsam genutzte Hauptwohnung außerhalb Stuttgarts befindet. Hierfür sind entsprechende schriftliche Nachweise wie Arbeits‐ und Ausbildungsverträge oder Studienbescheinigungen vorzulegen. Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen sind stets steuerpflichtig, auch wenn sie die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten und sich ihre Hauptwohnung außerhalb Stuttgarts befindet.
- Steuerbefreit sind auch Zweitwohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden. Weiter sind Wohnungen von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern, die zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung als Jugendhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt werden, steuerbefreit. Die Befreiung gilt auch, wenn sich die Hauptwohnung in einer der vorgenannten Einrichtungen befindet.
- Steuerbefreit sind weiter Zweitwohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil innehaben, soweit sich die Hauptwohnung am Studien‐ oder Ausbildungsort befindet.
Die Steuerbefreiung kann in der Steuererklärung beantragt werden. Bitte vergessen Sie nicht, die jeweils geforderten Nachweise (siehe Vordruck Steuererklärung und Ausfüllanleitung) der Erklärung beizulegen.
Benötigte Unterlagen
Zweitwohnungsinhaber sind gegenüber der Stadtkämmerei der Landeshauptstadt verpflichtet
- einen Steuererklärungsvordruck abzugeben und Nachweise zu erbringen.
- die Steuererklärung ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen bzw. von dessen Vertreter zu unterschreiben. Sofern diese Erklärung nur vom Vertreter unterschrieben wird, ist eine Vollmacht beizulegen.
- Gründe für eine Steuerbefreiung schriftlich nachzuweisen und den Wegfall eines Steuerbefreiungsgrundes innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
- alle Änderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken (z. B. Änderungen der Miethöhe usw.), unverzüglich schriftlich zu melden, über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen und auf Verlangen schriftliche Unterlagen vorzulegen.
- Steuererklärung (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Die Zweitwohnungssteuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung bei der Stadtkämmerei abzugeben. Ebenso sind Änderungen, die für die Höhe der Steuer maßgeblich sind, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Zweitwohnungssteuer finden Sie in der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Dezember 2009 (ZwWStS) (Öffnet in einem neuen Tab) (PDF, 29,14 kb, 7 Seiten) .
Weiter weisen wir auf das Merkblatt „Häufige Fragen zur Zweitwohnungssteuer (PDF, 264 kb, 2 Seiten)“ (Öffnet in einem neuen Tab) sowie auf die " Ausfüllanleitung (PDF, 504 kb, 1 Seite) (Öffnet in einem neuen Tab)" hin.
Steuermaßstab
Die Steuer beträgt 10 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete (= Miete ohne Nebenkosten).
Berechnungsbeispiel:
Monatliche Miete 200 Euro x 12 Monate = 2.400 Euro Jahresmiete,
davon Steuersatz 10 Prozent = 240 Euro Zweitwohnungssteuer jährlich.
Als Miete zählen alle Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, zum Beispiel Miete, Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente. Ist eine Bruttokaltmiete (inkl. Nebenkosten ohne Heizkosten) vereinbart, erfolgt eine Minderung um 10 Prozent. Ist eine Bruttowarmmiete (inkl. Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart, erfolgt eine Minderung um 20 Prozent.
Für Zweitwohnungen, die mietfrei oder verbilligt überlassen oder vom Eigentümer selbst bewohnt werden, wird die ortsübliche Nettokaltmiete anhand des Mietspiegels der Landeshauptstadt Stuttgart für vergleichbare Wohnungen geschätzt und als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Es gibt keine Ermäßigungen für bestimmte Personenkreise, zum Beispiel Rentner, Studierende, Personen ohne oder mit geringerem Einkommen. Bei der Bemessung der Steuer spielen persönliche Verhältnisse keine Rolle. Es kommt nur auf den Tatbestand, die Existenz einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung an, unabhängig von wem und mit welchen Mitteln dieser besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird.
Zahlungsmöglichkeiten
- Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschrift) (PDF, 89 kb, 1 Seite) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Überweisung
- Barzahlung
Meldedaten
An‐, Um‐ und Abmeldungen sind ausschließlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Auskünfte zu allen Meldeangelegenheiten erteilen die Bürgerbüros in Stuttgart. Änderungen sind schriftlich zu machen und werden von jedem Bürgerbüro entgegengenommen.
Rechtsgrundlage
Nach Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch‐ und Aufwandsteuern. Die Bundesländer haben dieses hoheitliche Recht regelmäßig an die Gemeinden weitergegeben.
Gemäß § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden‐Württemberg (KAG BW) können die Gemeinden örtliche Verbrauch‐ und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Stuttgart ist § 9 Abs. 4 KAG BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung – ZwWStS) in der Landeshauptstadt Stuttgart vom 3. Dezember 2009, in der jeweils gültigen Fassung.
Grundbesitzabgaben
Anschrift & Erreichbarkeit
Anschrift
Eichstraße 7
70173 Stuttgart
Postanschrift
70161 Stuttgart
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 15:30 |
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Dienstag | 09:00 – 15:30 |
Mittwoch | 09:00 – 15:30 |
Donnerstag | 09:00 – 15:30 |
Freitag | 09:00 – 12:30 |
Anfahrt
Anschrift
Eichstraße 7
70173 Stuttgart
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.