Weiterbewilligung der Förderung von Kindertagespflege gemäß § 24 i. V. m. § 23 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) Die Kindertagespflege ist eine familiäre, individuelle und regelmäßige Betreuung und Förderung von Kindern im Alter von null bis einschließlich dreizehn Jahren in Kleingruppen durch pädagogisch qualifizierte Kindertagespflegepersonen.
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Unterhaltsvorschusskasse, Kindertagespflege
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