Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre.
Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.
- Betriebspflicht
Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. - Beförderungspflicht
Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. - Tarifpflicht
Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt‐ oder Landkreis des Betriebssitzes.
- Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein.
- Im Heckfenster müssen Sie die von der Genehmigungsbehörde vergebene Ordnungsnummer führen.
- Die Farbgebung für Taxen ist in der Regel gesetzlich vorgeschrieben (hellelfenbein).
In Baden‐Württemberg können Sie diese, wegen allgemein geltender Ausnahmegenehmigungen der Regierungspräsidien, durch jede andere Farbe ersetzen.
Die Abweichung müssen Sie der zuständigen Genehmigungsbehörde mitteilen.
Diese vermerkt sie in der Genehmigungsurkunde.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe vom 11.11.2005. - Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen.
- Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen.
Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.
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