Nach dem Bundesfernstraßengesetz ist das Anbringen von Informationsträgern an Brücken über Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortslage (hierzu zählen auch die kreuzungsfrei ausgebauten Bereiche der Bundesstraßen 10, 14, 27 und 295) grundsätzlich nicht zulässig.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage kann die Spannbandwerbung grundsätzlich nur an den vom Tiefbauamt zugelassenen Brücken unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Eigeninformationen der Landeshauptstadt Stuttgart.
- Hinweise und Informationen von besonderem öffentlichem Interesse (z.B. "Schule hat begonnen").
- Sportveranstaltungen und vergleichbare andere Veranstaltungen im Stadtgebiet Stuttgart von übergeordnetem Interesse (z.B. Fussballländerspiele, Landesmesse).
Der Aushangzeitraum beträgt maximal drei Wochen. Firmen- und Produktwerbung (Wirtschaftswerbung) wird an den städtischen Brücken grundsätzlich nicht zugelassen.
Spannbandwerbung in der Königstraße
Für kleinere Veranstaltungen Stuttgarter Institutionen im Stadtgebiet können unter bestimmten Voraussetzungen zwei winddurchlässige Spannbänder zwischen den Baumreihen in der Königstraße aufgehängt werden.
Hinweis: Die Aufhängung an den Bäumen muss auf Kosten des Veranstalters durch eine Fachfirma erfolgen. Der Aushangzeitraum beträgt maximal 14 Tage. Eine Splittung des Zeitraumes ist nicht möglich.
Vorgehen
Weitere Informationen
Verkehrsregelung und -management
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