Die Reinigungs‐, Räum‐ und Streupflichten auf Gehwegen sind wichtige Aspekte der städtischen Infrastruktur und des öffentlichen Lebens. Sie dienen nicht nur der Sauberkeit und Ordnung, sondern auch der Sicherheit der Fußgänger.
Während der Wintermonate liegt der Fokus auf der Räum‐ und Streupflicht, während des restlichen Jahres auf der Reinigung der Flächen. Eine regelmäßige Reinigung der Gehwege, insbesondere nach stürmischen Tagen oder im Herbst, ist notwendig, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Fußgänger zu gewährleisten.
Der Räum‐ und Streupflicht im Winter kommt eine besondere Bedeutung zu. Damit bei Schneefall oder Glätte niemand zu Schaden kommt, gibt es die Pflicht der Straßenanlieger Gehwege, Fußwege, gemeinsame Fuß‐/Radwege sowie Flächen am Rande von Straße auf eine Breite von 1,50 m zu räumen und zu bestreuen.
Fällt Schnee oder bildet sich Eis auf den Gehwegen, sind die Straßenanlieger verpflichtet, diese Gefahrenquelle zu beseitigen.
Straßenanlieger nach der städtischen Satzung ist jeder Eigentümer und Besitzer (damit sind auch Mieter und Pächter gemeint) von Grundstücken, die an einer Straße liegen.
Um Glätte zu vermeiden, dürfen nur zugelassene abstumpfende Streumittel wie Sand oder Splitt verwendet werden. Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden.
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen montags bis freitags bis 07:00 Uhr, samstags bis 08:00 Uhr und sonntags bis 09:00 Uhr geräumt und bestreut sein. Abends endet die Verpflichtung jeweils um 21:00 Uhr.
Die Einhaltung der Reinigungs‐, Räum‐ und Streupflicht ist nicht nur eine Frage der Sauberkeit, sondern vor allem eine Frage der Sicherheit.
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