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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen.
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.  Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen. Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.

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Beantragen Sie Ihre Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens bequem online.

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