Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, können eine Ausnahmegenehmigung (blauer Parkausweis) erhalten. Der blaue Parkausweis gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Besitzen Sie einen blauen Parkausweis, haben Sie folgende Parkerleichterungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze).
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. - Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinweis: Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.
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