Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.
- Probefahrten und
- Überführungsfahrten.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden. Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Seit dem 01.04.2015 ist für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens die Zulassungsbehörde zuständig,
- in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder
- in deren Bezirk das Fahrzeug steht
Hinweis:
Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfansberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland nennen können.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Formulare
Fristen
Bearbeitungsdauer
Gebühren
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Kfz-Zulassungsstelle
Service-Telefon
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