Mit dem neuen Chancen‐Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG sollen Personen, die am 31.10.2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, ein 18-monatiges Chancen‐Aufenthaltsrecht erhalten, um in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a (Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige) oder § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel aus dem Chancen‐Aufenthaltsrecht in einen anderen Aufenthaltstitel als § 25a oder § 25b AufenthG nicht möglich ist. Sie müssen also in jedem Fall spätestens nach 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erfüllen.
Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG ändert zunächst nichts an Ihrem aufenthaltsrechtlichen Status und Ihrer Duldung.
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Rechtsgrundlage
Ausländer‐ und Staatsangehörigkeitsrecht
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