Landesblindenhilfe
Die Blindenhilfe, nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg, ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die krankheitsbedingt oder aufgrund eines Unfalls erblindet sind. Diese Leistung wird ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen des blinden Menschen gewährt (Landesblindenhilfe).
Die Blindenhilfe nach §72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
wird abhängig von den Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gewährt, also bei Feststellung eines sozialhilferechtlichen Bedarfes. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann Blindenhilfe nach SGB XII auch ergänzend zur Landesblindenhilfe bezogen werden. Die Landesblindenhilfe wird auf den Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII angerechnet.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Höhe der Landesblindenhilfe beziehungsweise der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
Verfahren in Verbindung mit Sozialleistungen sind gebührenfrei.
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Rechtsgrundlage
Fachbereich Recht und Qualitätssicherung, Blindenhilfe
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