Wenn Sie Spielautomaten betreiben möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Informationen hierzu erteilt Ihnen die Gewerbe‐ und Gaststättenbehörde.
Nach dem Landesglücksspielgesetz müssen Spielhallen an folgenden Tagen
geschlossen bzw. Geldspielgeräte ausgeschaltet sein:
- Karfreitag
- Allerheiligen
- Allgemeiner Buß‐ und Bettag
- Totensonntag
- Volkstrauertag
- Heiligabend
- Erster Weihnachtsfeiertag
Rechtsgrundlage
Sachgebiet 2 – Gaststättenrecht, Spielhallen, Messen und Märkte
Service‐Telefon
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