Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist – sofern nicht das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt wird – seit der LBO‐Novelle 2019 das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben.
Die Baurechtsbehörde prüft hier grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Einhaltung der nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen. Ob das Vorhaben auch die übrigen öffentlich‐rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Vorgaben des Brandschutzes, einhält, liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Alle erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen müssen vom Bauherrn ausdrücklich benannt und beantragt werden. Sie werden dann im Rahmen der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren mit erteilt.
Für den Abbruch ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nicht möglich.
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