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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz

Die Haltung und der Umgang mit Tieren unterliegen besonderen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz enthält detaillierte Regelungen zur Erlaubniserteilung. Daneben ist in Baden-Württemberg das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) zu beachten. Wer

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
  • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
  • für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen,
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
  • gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln,
  • gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
  • gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
  • gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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