Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Nichtmedizinische Anwendung bedeutet, dass die Anwendung nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient. Zu den betroffenen Geräten können Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, Hoch- und Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte, Magnetfeldgeräte etc. zählen. Die Leistungsspezifikationen sind in den Begriffsbestimmungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) angegeben. Sollten Sie die Leistungsmerkmale nicht kennen oder in den Unterlagen zu Ihrer Anlage nicht finden, kontaktieren Sie bitten Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage. Bestimmte Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. |
Anlagen mit nichtionisierender Strahlung am Menschen anzeigen
Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies können Sie online über das Serviceportal Baden-Württemberg tun.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Formulare
Fristen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Sachgebiet Trinkwasser- und Umwelthygiene
Service-Telefon
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