Luftreinhalteplan für Stuttgart
Alle EU-Mitgliedsländer müssen gesetzlich festgeschriebene Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) einhalten. Diese Luftschadstoffe können zu gesundheitlichen Schäden der Bevölkerung besonders in Ballungsräumen führen. Aber auch für das Klima sind sie schädlich. Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitungen bei Feinstaub und Stickstoffdioxid ist in Großstädten der Straßenverkehr. Für alle Gebiete und Ballungsräume, wo der Grenzwert überschritten wird, hat der betreffende EU-Mitgliedstaat Pläne oder Maßnahmen zu verwirklichen, um die Luftverschmutzung einzudämmen und den Grenzwert einzuhalten.
Deshalb hat das Land Baden-Württemberg 2005 den ersten Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart verabschiedet. Dieser Luftreinhalteplan beinhaltete bereits über 30 Maßnahmen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Luftschadstoff-Belastung in Stuttgart führten, jedoch noch nicht zur stadtweiten Einhaltung der Grenzwerte. Deshalb hat das Regierungspräsidium mit der 1. und der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans in den Jahren 2010 und 2014 zusätzliche Maßnahmen eingeleitet.
Trotzdem konnten die Grenzwerte für die Kurzzeitbelastung bei Feinstaub und der Grenzwert für die Langzeit- und die Kurzzeitbelastung bei Stickstoffdioxid nicht überall im Stadtgebiet von Stuttgart eingehalten werden. Deshalb wurde der Luftreinhalteplan in den vergangenen Jahren in mehreren Versionen fortgeschrieben und zusätzliche Maßnahmen eingeleitet. Zu den Maßnahmen des Luftreinhalteplans gehörten seit 2005 etwa die Einführung der Umweltzone, ein Lkw‐Durchfahrtsverbot und die Verstetigung des Verkehrs.
3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Ergänzung 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
Vielfältige Maßnahmen der Stadt Stuttgart
Der Landeshauptstadt ist es ein Anliegen, zusätzlich mit städtischen Maßnahmen zur Luftreinhaltung die Lebensqualität in Stuttgart zu verbessern. Eine Grundlage dafür ist der Aktionsplan „Nachhaltig mobil in Stuttgart“ vom 18. Juli 2017. Dieser wurde vom Oberbürgermeister vorgelegt und vom Gemeinderat beschlossen.
Heute gibt es ein breites Bündel an städtischen Maßnahmen, die zur Luftreinhaltung ineinander greifen: Hierzu gehören unter anderem Investitionen in den öffentlichen Nahverkehr, Fuß- und Radverkehr, Maßnahmen zur Verkehrsverflüssigung, mehr Stadtgrün für das Stadtklima, Projekte wie die Luftfiltersäulen oder die Straßenreinigung. Zu den Maßnahmen der Stadt Stuttgart gehörte auch der deutschlandweit einmalige Feinstaubalarm von 2016 bis 2020. Ziel des Feinstaubalarms war es, bei stark austauscharmen Wetterlagen in Stuttgart die erwartbare Belastung mit Luftschadstoffen wie Feinstaub zu reduzieren.
Dank dieser vielen Aktivitäten durch das Land Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt ist die Belastung durch Feinstaub und Stickstoffdioxid in Stuttgart in den vergangenen Jahren zurückgegangen. 2018 und 2019 wurden an allen Messstationen im Stadtgebiet die gesetzlichen Feinstaub-Grenzwerte eingehalten. Im Gegensatz zum Feinstaub liegen die Werte bei Stickstoffdioxid noch über dem Grenzwert. Auch hier gibt es bereits deutliche Verbesserungen, die aber den gesetzlichen Vorgaben noch nicht entsprechen.
Urteile zur Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat deshalb gegen mehrere Bundesländer im Jahr 2015 Klage eingereicht. Die DUH will die Bundesländer verpflichten, ihre Luftreinhaltepläne zu ändern, sodass der Grenzwert für Stickstoffdioxid eingehalten wird. Sie fordert daher ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge. Neben Stuttgart sind unter anderem auch die Städte Köln, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin betroffen.
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat am 28. Juli 2017 der Klage der DUH stattgegeben. Die Landesregierung hat im Oktober 2017 Rechtsmittel Sprungrevision) gegen den Spruch des Verwaltungsgerichts eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision am 27. Februar 2018 zurückgewiesen. Das Gericht hält demnach Diesel-Fahrverbote in Städten - bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit - für grundsätzlich zulässig.
Einführung von Diesel-Verkehrsverboten
Um die Stickstoffdioxid-Grenzwerte in der Umweltzone Stuttgart schnellstmöglich einzuhalten, musste das Land Baden-Württemberg aufgrund der Gerichtsurteile Diesel-Verkehrsverbote für bestimmte Diesel-Fahrzeuge einführen. Die Stadt Stuttgart muss dieser Anordnung nachkommen und die Regelungen umsetzen:
- Zum 1. Januar 2019 hat das Land Baden-Württemberg ein zonales Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter eingeführt. Das Verkehrsverbot gilt ganzjährig in der Umweltzone der Stadt Stuttgart. Personen, die ihren Wohnsitz in Stuttgart haben, betrifft das zonale Diesel-Verkehrsverbot seit dem 1. April 2019.
- Seit dem 1. Januar 2020 gibt es ein streckenbezogenes Verkehrsverbot im Stuttgarter Stadtgebiet für alle Diesel-PKW der Abgasnorm Euro 5/V und schlechter. Derzeit laufen die Vorbereitungen zur Umsetzung von zonalen Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge der Emissionsklasse 5/V in den Stadtbezirken Stadtmitte, Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen. Das hat das Land Baden-Württemberg ebenfalls beschlossen.
Die Diesel-Verkehrsverbote sind in den jeweils fortgeschriebenen Luftreinhalteplänen festgelegt. Ihnen liegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde.