Auf schriftlichen Antrag werden nach §195 (3) BauGB in Verbindung mit §13 GuAVO entsprechende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Dafür müssen laut Gesetz drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Empfänger*innen machen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft.
2. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen der Auskunft nicht entgegen.
3. Eine sachgerechte Verwendung der Daten erscheint gewährleistet.
Das berechtigte Interesse liegt vor bei Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie bei Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Immobilien befasst sind. Die Auskünfte werden grundsätzlich in anonymisierter Form abgegeben und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden.
Vergleichswert- und Auszugsverfahren
Sachverständigen bietet die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je nach Objektart Auskünfte in Form von Vergleichswert‐ oder Auszugsverfahren an.
Beim Vergleichswertverfahren werden bis zu 30 am besten geeignete Vergleichsfälle ausgewählt und die Kaufpreise dieser Vergleichsobjekte nach einem standardisierten statistischen Auswerteverfahren auf der Grundlage von Regressionsberechnungen auf das zu bewertende Objekt umgerechnet. Dieses Modell steht für Wohnungseigentum sowie für Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Zwei‐/Dreifamilienhäuser zur Verfügung, sofern der Wertermittlungsstichtag innerhalb der letzten drei bis vier Jahre liegt. Für andere Objekte und bei weiter zurückliegenden Stichtagen wird die Auswahl von Kauffällen nach vereinbarten Kriterien getroffen und Auszüge aus der Kaufpreissammlung mitgeteilt.