Regelungen für Stellplätze
Wenn Sie in Stuttgart Wohnungen oder sonstige bauliche Anlagen bauen, dann ist bei der Planung auch das Errichten von Stellplätzen wichtig. Das gilt sowohl für Kfz-Parkplätze wie auch für Fahrrad-Stellplätze. Es gibt bestimmte Vorgaben, die für die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze entscheidend sind. Dazu zählen beispielsweise die Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, die Nutzungsart und die Größe der baulichen Anlage. Dies gilt in Stuttgart aufgrund der Stellplatzsatzung Stuttgart auch für den Wohnungsbau. Beim öffentlich geförderten Sozialmietwohnungsbau reduziert sich die Anzahl der notwendigen Kfz-Stellplätze zusätzlich.
Innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung über die Ermittlung der Anzahl baurechtlich notwendiger Kfz-Stellplätze von Anlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO (Nicht-Wohnnutzungen) im inneren Stadtgebiet vom 26.01.2023 müssen für Nicht-Wohnnutzungen keine Stellplätze mehr nachgewiesen werden.
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Stellplatzablöse
Die Berechnung über die Zahl der notwendigen Stellplätze, wie in der Landesbauordnung (§ 37 LBO) festgelegt, ist Teil der Bauvorlagen, die der Architekt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beim Baurechtsamt einreicht. Die Zahl der abzulösenden Stellplätze wird in der Baugenehmigung festgeschrieben. Bei Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte an das Baurechtsamt.
Lassen sich die ermittelten notwendigen Kfz-Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, so kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung des Amts für Stadtplanung und Wohnen zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Stadt bezahlt, um so die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen.
Dieser Ablösebetrag staffelt sich nach drei Zonen:
Zone 1 | 12.782,30 Euro | (Citybereich) |
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Zone 2 | 9.203,25 Euro | (restliche Bereiche des inneren Stadtgebietes, weitere dicht bebaute Gebiete und überwiegend gewerblich genutzte Gebiete) |
Zone 3 | 5.624,21 Euro | übrige Stadtgebiete |
Fragen zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Ablöse von Stellplätzen beantwortet das Tiefbauamt.
Damit das Tiefbauamt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen kann, werden folgende Unterlagen benötigt:
- Schreiben des Baurechtsamts über die Anzahl der abzulösenden Stellplätze
- Bei juristischen Personen die Mitteilung, wer unterschriftsberechtigt ist (mit Nachweis aus dem Handelsregister)
- Mitteilung, wann die Baufreigabe (Roter Punkt) benötigt wird.
Bitte schicken Sie die Unterlagen an:
Tiefbauamt Stuttgart
Sachgebiet Recht, Verträge und Mobilität
Hohe Straße 25
70176 Stuttgart
oder per E-Mail an: Poststelle66-1.3stuttgartde