Bauherren und Eigentümer
Wer bauen möchte, der hat meist viele Fragen. Deshalb haben wir Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Ihr Anliegen ist nicht dabei? Dann melden Sie sich einfach persönlich beim Bürgerservice Bauen.
Wie kann ich mein Grundstück bebauen?
Erste Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Bauen ist der Bürgerservice Bauen. Hier können Sie sich zu den Baumöglichkeiten auf Ihrem Grundstück beraten lassen, die zum Beispiel der Bebauungsplan bietet (Beratungsstufe1). Später vermittelt der Bürgerservice auch den Kontakt zu den Sachbearbeitern in den Bauabteilungen (Beratungsstufe 2), die dann auf konkrete Fragen eingehen können.
Die Beratung ist bis 15 Minuten kostenfrei. Danach fallen Gebühren an.
Wo kann ich den aktuell gültigen Bebauungsplan erfragen?
Das aktuell gültige Planrecht für Ihr Grundstück können Sie beim Bürgerservice Bauen erfragen. Auszüge aus Bebauungsplänen oder der digitalen Stadtkarte sind gebührenpflichtig.
Eine Online-Bestellung über den Online-Shop (Öffnet in einem neuen Tab) des Bürgerservice Bauen ist möglich.
Bebauungspläne stehen auch online zur Einsicht (Öffnet in einem neuen Tab) und zum Download zur Verfügung.
Brauche ich für mein Vorhaben eine Baugenehmigung?
Die Frage, ob Sie für einen Neubau, eine Erweiterung, Aufstockung oder einen Abbruch, aber auch für eine neue Nutzung in einem Gebäude eine Baugenehmigung brauchen, regelt die Landesbauordnung (Öffnet in einem neuen Tab). Dabei hat der Gesetzgeber bestimmte, untergeordnete Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Sie finden diese verfahrensfreien Vorhaben im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO.
Bitte beachten Sie, dass auch diese verfahrensfreien Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften wie zum Beispiel dem Bebauungsplan entsprechen müssen. Wenden Sie sich deshalb im Zweifelsfall an den Bürgerservice Bauen. Dort berät man Sie darüber, ob und gegebenenfalls welches baurechtliche Verfahren für Ihr Vorhaben erforderlich ist. Die Beratung ist bis 15 Minuten kostenfrei, danach fallen Gebühren an.
Wo kann ich die Bauakten für mein Grundstück einsehen?
Pläne, Baugenehmigungen, Statikunterlagen, und so weiter lagern im Archiv des Baurechtsamts. Zugang zum Archiv bekommen Sie über den Bürgerservice Bauen. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Bitte bringen Sie zur Legitimation einen Personalausweis oder ähnliches mit und soweit vorhanden einen Grundbuchauszug.
Im Archiv werden nicht alle Bauakten dauerhaft aufbewahrt. Trotzdem können Akten auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorhanden sein. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab per E-Mail zu informieren.
Wer darf die Bauakten für mein Grundstück einsehen?
Die Bauakten für abgeschlossene Vorgänge können grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer oder seinem Bevollmächtigten (Architekt, Makler, und so weiter) eingesehen werden. Die schriftliche Vollmacht ist nachzuweisen.
Eine Ausnahme gilt für zum Beispiel für Schnitte und Ansichten, die erforderlich sind, um etwa ein Baugesuch für ein Nachbargrundstück zu erstellen (Straßenabwicklung).
Wo kann ich das Baulastenverzeichnis einsehen?
Die Einsicht in das Baulastenverzeichnis erhalten Sie beim Bürgerservice Bauen. Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig. Eine Online-Bestellung über den Online-Shop (Öffnet in einem neuen Tab) des Bürgerservice Bauen ist möglich.
Das Baulastenverzeichnis können alle Personen einsehen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen (§ 72 Abs. 4 Landesbauordnung). Dies trifft zum Beispiel auf Kaufinteressenten, Käufer, Eigentümer, Makler, Kreditgeber, Rechtsnachfolger und Nachbarn zu.
Wo bekomme ich Statikunterlagen für mein Gebäude?
Auch die statischen Berechnungen lagern im Archiv des Baurechtsamts. Zugang zum Archiv bekommen Sie über den Bürgerservice Bauen. Ob und in welcher Form Statikunterlagen vorliegen, kann dort auch geprüft werden.
Statiken stehen dann in der Regel im PDF‐Format zur Verfügung, die dann auf einem Datenträger (USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden können. Eine Online-Bestellung über den Online-Shop (Öffnet in einem neuen Tab) des Bürgerservice Bauen ist möglich.
Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig. Bitte bringen Sie zur Legitimation einen Personalausweis oder ähnliches mit und soweit vorhanden einen Grundbuchauszug. Sofern Sie nicht selbst Grundstückseigentümer sind, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers nachweisen.
Wo finde ich Pläne zur Grundstücksentwässerung und zu Abwasserkanälen der Straße?
Entwässerungspläne für Bestandsgebäude und genehmigte Neubauten werden zu den Bauakten genommen und im Archiv des Baurechtsamts aufbewahrt. Zugang zum Archiv bekommen Sie über den Bürgerservice Bauen.
Auskünfte zum öffentlichen Kanalnetz erteilt das Tiefbauamt/Eigenbetrieb Stadtentwässerung.
Was muss ich beim Dachausbau beachten?
Dachausbauten können verfahrenspflichtig sein. Informationen dazu erhalten Sie beim Bürgerservice Bauen. (Öffnet in einem neuen Tab) Wenn es für das konkrete Baugrundstück keine verbindlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen gibt, können die Planungsgrundsätze Dachgestaltung wichtige Hilfestellungen für die Planung geben.
Wo kann ich mich über die Lage der verschiedenen Leitungen informieren?
Beim Bauen ist es wichtig zu wissen, wo die Telekommunikations-, Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen verlaufen. Eine Übersicht über die Adressen der Versorgungs- und Leitungsträger finden Sie hier:
Wo kann ich mich über den Anschluss an Energie- und Wassernetze informieren?
Auskünfte hierzu erteilen:
- für das Gas-, Wasser- und Fernwärmenetz: Netze-BW GmbH, Regionalzentrum Stuttgart, Stöckachstr. 48, 70190 Stuttgart, Telefon: 0800 3629-900, E-Mail: rz-stuttgartnetze-bwde,
- für das Stromnetz: Stuttgart Netze Betrieb GmbH, Stöckachstr. 48, 70190 Stuttgart, Telefon: 0800 4804-400, E-Mail: kontaktstuttgart-netzede
Wo bekomme ich Informationen über mein Wohnungseigentum?
Die Pläne, die der Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum zugrunde liegen, lagern im Archiv des Baurechtsamts. Zugang zum Archiv bekommen Sie über den Bürgerservice Bauen. Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Bitte bringen Sie zur Legitimation einen Personalausweis oder ähnliches mit und soweit vorhanden einen Grundbuchauszug.
Die schriftliche Teilungserklärung, in der die Aufteilung in Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum dem Grundbuchamt gegenüber erklärt wurde, finden Sie dagegen beim zuständigen Grundbuchamt beziehungsweise Notariat.
An wen wende ich mich, wenn ich eine Gaststätte eröffnen will?
Zur Frage, ob für die Einrichtung einer Gaststätte in schon vorhandene Räumlichkeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist, berät Sie der Bürgerservice Bauen. Daneben sind aber auch gewerberechtliche Fragen zu klären, zum Beispiel ob eine Gaststättenkonzession beantragt werden muss. Informationen dazu erteilt das Amt für öffentliche Ordnung.
Wo kann ich mich über die Zweckentfremdungsverbotssatzung informieren?
Seit dem 1. Januar 2016 gilt die Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum oder auch Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS).
Zuständig ist das Sachgebiet Besondere Rechtsgebiete beim Baurechtsamt.
Erfordert mein Vorhaben sowohl eine Baugenehmigung als auch eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungsverbotssatzung sind zwei separate Anträge zu stellen. Das Baurechtsamt weist Sie jedoch gegebenfalls darauf hin, wenn neben der Baugenehmigung auch eine Genehmigung nach der ZwEVS erforderlich sein könnte.
Wo kann ich mich über Baulücken informieren?
Seit 1990 werden die Baulücken in Stuttgart systematisch erfasst. Nach und nach werden die Eigentümer mit einem persönlichen Beratungsangebot auf Bebauungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht.
Eine Übersicht über die erfassten Baulücken und weitere Informationen finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Dort können Sie auch gerne Baulücken melden, die noch nicht im Kataster erfasst sind. Das Baurechtsamt selbst gibt aus Gründen des Datenschutzes keine Eigentümerdaten weiter.
Was muss ich bei einer baulichen Anlage wie der Geschirrhütte im Außenbereich beachten?
In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, dem sogenannten Außenbereich, viele Freizeitgärten mit Hütten, Terrassen, Einfriedungen sowie Lagerplätzen entstanden. Dadurch kommt es immer mehr zur Zersiedelung der ursprünglichen Landschaft. Diese Entwicklung wirkt sich negativ auf das Landschaftsbild und die ökologische Funktion aus und beeinträchtigt zudem die Erholungswirkung für die Allgemeinheit.
Der Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist der Bereich eines Gemeindegebietes, der im Gegensatz zu den Baugebieten rechtlich nicht zur Bebauung bestimmt ist. Er beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus eines jeden Ortsteils. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben, wie z.B. Vorhaben eines land‐ oder forstwirtschaftlichen Betriebs zulässig.
Eine Geschirrhütte bis 20 m³ Brutto‐Rauminhalt bedarf nach der Landesbauordnung keiner Baugenehmigung. Jedoch dürfen auch solche verfahrensfreien baulichen Anlagen gegen keine materiellen Rechtsvorschriften verstoßen. Auch diese müssen also auf ihre Zulässigkeit im Außenbereich hin geprüft werden (§35 Baugesetzbuch). Diese Bestimmung bezweckt die Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen. Für Flächen im Außenbereich gelten daneben häufig naturschutzrechtliche Vorschriften, die zu beachten sind. In Schutzgebieten wie bspw. Naturschutz‐/Landschaftsschutzgebieten dürfen in der Regel keine Bauten errichtet werden. Stuttgarter Schutzgebiete (Öffnet in einem neuen Tab)
Eine Geschirrhütte ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte, die ausschließlich der Unterbringung der für die gärtnerische Bewirtschaftung benötigten Geräte dient. Es handelt sich um kleine Bauten einfachster Ausführung, die weder Fenster, Vordach, Terrasse (mit oder ohne Überdachung) noch eine Unterkellerung haben. Die geplante Hütte darf nicht in einem schützenswerten Bereich oder in einer unverbauten oder exponierten Umgebung liegen. Das Gebäude ist landschaftsgerecht zu gestalten und einzubinden. Diese grobe Darstellung kann jedoch keine Garantie dafür sein, dass eine Geschirrhütte im Einzelfall an der von Ihnen gewünschten Stelle wirklich zulässig ist. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:
Weitere Bestimmungen
Gartenhäuser und Wochenendhäuser
Gartenhäuser und Wochenendhäuser sind nur in den durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. In der interaktiven Übersicht zu den Stuttgarter Bebauungsplänen können Sie sich informieren, ob ihr Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans liegt. Bebauungspläne einsehen (Öffnet in einem neuen Tab)
Wohnwagen und Bauwagen
Das Abstellen von Wohnwagen, Bauwagen, Tiny Houses und Anhängern ist im Außenbereich nicht zulässig.
Holzlagerungen
Die Lagerung von Holz ist im Außenbereich in der Regel unzulässig.
Zäune und Hecken (Einfriedungen)
Einfriedungen, insbesondere Zäune, Hecken und Mauern sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen nur zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe. Eine hobbymäßige / der Selbstversorgung dienende kleingärtnerische Nutzung eines Außenbereichsgrundstücks ist im baurechtlichen Sinn kein landwirtschaftlicher Betrieb.
Sonstige Anlagen
Im Außenbereich sind insbesondere Überdachungen, befestigte Terrassen und Kfz‐Stellplätze, WC‐Häuschen, gemauerte Grillanlagen, Gewächshäuser sowie sonstige Lagerungen unzulässig.
Erst fragen, dann bauen!
Informieren Sie sich vor dem Bau, damit Sie Ihre Hütte ggf. nicht wieder abbauen und zusätzliche Kosten tragen müssen. Nutzen Sie unser Angebot der Beratung über Mail.
Was ist bei einem Rückbau eines Schottergartens zu beachten?
Was ist ein Schottergarten?
Ein Schottergarten ist eine großflächig mit Steinen bedeckte Gartenfläche, in welcher Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor, und wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet. Als Steinmaterial kommen häufig gebrochene Steine mit scharfen Kanten (Schotter, Edelsplitt) in einheitlicher Größe zum Einsatz. Es werden aber auch gerundete Steine oder Kies verwendet. Die vorhandene Humusschicht wird abgetragen und der verbleibende Grund mit einer Trennschicht (Folie oder Vlies) abgedeckt. Die Fläche wird, anstatt mit Blütenstauden und Gehölzen, mit einheitlichen Kleinsteinen aufgefüllt.
Weitere Informationen
Informieren Sie sich über das Schottergartenverbot in Baden-Württemberg und die Nachteile von Schottergärten.
Informieren Sie sich, wie ein Schottergarten fachgerecht zurückgebaut werden kann.
Informieren Sie sich über empfehlenswerte Pflanzen für naturnahe Vorgärten.
Förderung und Services
Bei einem freiwilligen Rückbau eines Schottergartens, welcher vor dem 31.07.2020 erstellt wurde, kann für das Anlegen einer artenreichen Blühfläche eine Förderung aus dem „Stuttgarter Grünprogramm“ beantragt werden. Informationen zur Förderung und erste Tipps zum Rückbau erhalten Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)
Weitere Informationen zu einem insektenfreundlichen Garten erhalten Sie bei der städtischen Umweltberatung beim Amt für Umweltschutz (Öffnet in einem neuen Tab)
Melden Sie sich bei Fragen und Hinweisen zu einem Schottergarten in der Stadt Stuttgart beim Baurechtsamt per E-Mail.
Was muss ich beim Bau einer Wärmepumpe beachten?
Die Errichtung von Wärmepumpen ist nach Nr. 3 b des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO baurechtlich verfahrensfrei. Es sind jedoch zum Schutz der Nachbarn Mindestabstände einzuhalten. Näheres können Sie den verlinkten Merkblättern entnehmen.
Was bedeutet die Photovoltaikpflicht für mein Bauvorhaben?
Mit dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2020 (außer Kraft) wurde die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung beim Neubau von Nichtwohngebäuden und offenen Parkplätzen erstmals eingeführt. Inzwischen ist die Pflicht in § 23 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) festgelegt und erweitert worden. Die Photovoltaikpflicht gilt jetzt für Bauherrinnen und Bauherren beim Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes und bei der grundlegenden Dachsanierung eines Bestandsgebäudes. Außerdem greift sie beim Neubau eines offenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen.
In § 23 Absatz 8 des KlimaG BW wurde das Umweltministerium Baden-Württemberg durch den Landesgesetzgeber dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Photovoltaikpflicht zu treffen. Mit der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung (PVPf-VO) wurde diese Ermächtigungsgrundlage angewendet, um ergänzende Bestimmungen zu den in § 23 des KlimaG BW getroffenen Regelungen vorzunehmen und eine einheitliche Rechtsanwendungspraxis zu gewährleisten.
Umfassende Informationen zur Photovoltaikpflicht, Rechtsgrundlagen und Nachweisformulare finden Sie unter nachfolgendem Link auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg:
Weitere Informationen zur Photovoltaikpflichtverordnung, z.B. zum Umfang der Mindestnutzung oder zur Nachweisführung, können Sie nachfolgendem Merkblatt entnehmen:
Nachbarn
Bauvorhaben betreffen auch oft die Nachbarn. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, die für Sie als Nachbar relevant sind.
Wo kann ich als formal beteiligter Nachbar die Pläne einsehen?
Wenn Sie als Angrenzer oder Nachbar von einem Vorhaben benachrichtigt wurden, bekommen Sie die Möglichkeit die Bauvorlagen, die mit dem Bauantrag eingereicht wurden, digital mittels eines mitgeteilten Links abzurufen. Sie können die Pläne jedoch nach vorheriger Terminvereinbarung beim Bürgerservice Bauen des Baurechtsamts einsehen. Dort wenden Sie sich bitte zuerst an die Mitarbeiter an der „roten Theke“. Bei Bedarf erhalten Sie weitere Informationen an den Beratungsplätzen.
Sie können sich auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Zu Ihrem Besuch bringen Sie bitte das Benachrichtigungsschreiben zur Legitimation mit. Eine eventuelle Vollmacht ist schriftlich nachzuweisen.
Wo und wie kann ich Einwände erheben?
Wenn Sie gegen ein Vorhaben Einwendungen haben, können Sie diese innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung elektronisch in Textform (z.B. per Mail) oder zur Niederschrift beim Baurechtsamt, zum Beispiel beim Bürgerservice Bauen, vorbringen. Schriftliche Einwendungen in Papierform sind seit 25.11.2023 nicht mehr zulässig.
Sie können sich dabei von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass Sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die Sie im Rahmen der Beteiligung nicht fristgerecht geltend gemacht haben (materielle Präklusion).
Warum wurde eine Baugenehmigung erteilt, ohne mich zu beteiligen?
Dass Sie als Nachbar nicht benachrichtigt wurden, kann mehrere Gründe haben. Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigten) eines benachbarten Grundstücks. Mieter oder Pächter sind keine Nachbarn im Sinne der LBO.
Als benachbarte Grundstücke gelten nur Grundstücke, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen (sogenannte Angrenzer). Grundstücke, die zum Beispiel jenseits eines öffentlichen Fußweges liegen, grenzen nicht mehr an. Solche „sonstigen Nachbarn“, zum Beispiel auch Gegenüberlieger, können aber trotzdem von dem Vorhaben betroffen sein.
Seit der ab 25.11.2023 geltenden Landesbauordnung werden nur noch Angrenzer benachrichtigt, die tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften, die für das Bauvorhaben erteilt werden sollen. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.
Wenn Sie als Angrenzer also von dem Vorhaben nicht benachrichtigt wurden, können Sie davon ausgehen, dass keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind oder Sie von dem Vorhaben offensichtlich nicht berührt sind.
Auch wenn Sie als Nachbar nicht beteiligt wurden und in Ihren Belangen berührt sein könnten, wird Ihnen die Entscheidung über den Bauantrag bekannt gegeben. Sie erfahren also rechtzeitig von dem geplanten Vorhaben.
Falls Sie bereits im Vorfeld dem Bauvorhaben zugestimmt haben, werden Sie von der Baurechtsbehörde nicht erneut benachrichtigt.
Darf mein Nachbar bauen?
Grundsätzlich darf das Baurechtsamt aus Gründen des Datenschutzes keine Auskünfte darüber erteilen, ob Bauarbeiten, die auf dem Nachbargrundstück stattfinden, zulässig sind. Die Baukontrolle des Baurechtsamts geht Ihren Hinweisen aber „von Amts wegen“ nach. Ein Ergebnis wird Ihnen jedoch nicht mitgeteilt.
Was ist eine Nachbarzustimmung?
Wenn Sie als Nachbar durch die Bauherrschaft an einem Bauvorhaben beteiligt oder vom Baurechtsamt von einem Vorhaben benachrichtigt werden, haben Sie auch die Möglichkeit, dem Bauvorhaben zuzustimmen.
Sie können Ihre Zustimmung durch Unterschrift auf den Bauvorlagen oder durch eine gesonderte schriftliche Zustimmung erklären. Bitte beachten Sie, dass der Gegenstand Ihrer Zustimmung erkennbar sein muss (zum Beispiel durch genaue Angabe der Plandaten). Die Zustimmung gilt auch für Rechtsnachfolger, falls Sie ihr betroffenes Grundstück verkaufen sollten.
Mit der Zustimmung erklären Sie sich einverstanden mit der Ihnen vorgelegten Planung. Auch wenn Sie zustimmen heißt das nicht zwangsläufig, dass die Baurechtsbehörde das Vorhaben genehmigen muss. Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung nicht, dass der Bauantrag immer abgelehnt wird.
Muss ich Baulärm und Baustellenschmutz ertragen?
Bauliche Aktivitäten sind ein Zeichen positiver Veränderung und wirtschaftlichen Wachstums. Sie dienen oftmals auch der Behebung von städtebaulichen Missständen. Der Neu- oder Umbau eines Gebäudes bringt nicht nur dem Eigentümer Vorteile. Veränderungen in der Bausubstanz sowie eine ansprechende Neugestaltung baulicher Anlagen wirken sich auch auf die Nachbarliegenschaften positiv aus.
Auf der anderen Seite können Baustellen die Lebensqualität der Nachbarn erheblich einschränken. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die Anwohner verärgert sind und von den Behörden Unterstützung erwarten.
Um Ihre Beschwerden über Baulärm und Baustellenschmutz kümmert sich das Amt für Umweltschutz. Wir raten Ihnen jedoch, zunächst einmal selbst mit dem Baustellenverantwortlichen Kontakt aufzunehmen. Oft kann der Beschwerde damit schneller und direkter abgeholfen werden. Die Namen und Anschriften der Verantwortlichen können Sie dem Baufreigabeschein oder dem Bauschild entnehmen, das auf jeder Baustelle anzubringen ist.
Anwohner
Sie wohnen bereits in Ihrem Haus und haben Fragen zum öffentlichen Straßenraum rund um Ihr Grundstück? Dann finden Sie die passenden Ansprechpartner.
Wo kann ich Schäden an Straßen, Beleuchtung und Schildern melden?
Hinweise auf Defekte oder Schwachstellen in der Beleuchtung nehmen die Mitarbeiter der Stuttgart Netze (Öffnet in einem neuen Tab) gerne entgegen.
Für jede Meldung spendet das Unternehmen ein Euro für den „Stuttgarter Kindertaler“ der Bürgerstiftung Stuttgart. Das Geld fließt in Projekte für Kinder in Stuttgart.
Schäden an Straßen, Gehwegen, Verkehrszeichen und Hinweisschildern und der gleichen können Sie gerne an das Gelbe-Karten-Team melden.
Wer ist für Straßenbäume oder Hecken im öffentlichen Straßenraum zuständig?
Die Bäume und Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum werden vom Garten-, Friedhofs- und Forstamt betreut.
Wer kann mir etwas zu dem „grauen Kasten“ auf dem Gehweg sagen?
Fragen rund um die Verteilerkästen auf dem Gehweg stellen Sie am besten direkt bei der Telekom.