Park & Ride
Die Verkehrsdichte in Stuttgart ist enorm hoch – am entspanntesten kommt man deshalb mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Zentrum. Mehr als 200 Park & Ride-Anlagen (Öffnet in einem neuen Tab) gibt es in und um Stuttgart, die einen Anschluss an den Nahverkehr haben. So umfahren Sie den Stau und ersparen sich unnötigen Stress bei der Parkplatzsuche. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Park & Ride-Angebote der VVS (Öffnet in einem neuen Tab).
Der Koalitionsausschuss der grün-schwarzen Landesregierung hat zudem am 12. März 2019 beschlossen, dass Dieselfahrzeugen Euro-Norm 4 und schlechter Fahrten zu und von Park & Ride-Anlagen gewährt wird. Diese Ausnahme vom Verkehrsverbot gilt für folgende Parkplätze beziehungsweise Park & Ride-Anlagen in der Umweltzone Stuttgart:
Die Tarifzonen
Die Stadtbezirke Mitte, Nord, Ost, Süd, West, Vaihingen, Untertürkheim, Zuffenhausen, Degerloch und Bad Cannstatt wurden im Rahmen des Parkraummanagements gesondert eingeteilt. Wer einen Bewohnerparkausweis besitzt, kann damit in seinem Teilgebiet kostenfrei parken – auf Kurzzeitparkplätzen jedoch nur in einem begrenzten Zeitfenster. Alle anderen Autofahrer richten sich in den 10 Bezirken nach den Tarifen für Langzeitparkplätze oder Kurzzeitparkplätze. In der Zone „City“ und im übrigen Stadtgebiet gelten andere Regelungen. Achten Sie zudem stets auf die Beschilderung vor Ort.
Sollte einmal kein passendes Münzgeld zur Hand sein, kann auch ein höher Betrag gezahlt werden. Es erfolgt jedoch keine Rückvergütung.
Zone „City“
Langzeitparkplätze
Kurzzeitparkplätze
Störung eines Parkscheinautomaten
Ist ein Parkscheinautomat defekt, so ist das Parken trotzdem möglich. Bei Störung der Kartenzahlung gilt Münzgeldpflicht. Ist die Münzgeldzahlung ebenfalls gestört, bitte die Parkscheibe einlegen und die Höchstparkdauer beachten.
Einen defekten Parkscheinautomaten können Sie jederzeit melden: Geben Sie die Informationen und den Standort einfach per Telefon unter der Behördennummer 115 durch.
Carsharing‐Fahrzeuge von Gebühren befreit
Seit 1. Januar 2023 gibt es zeitlich befristet eine Parkgebührenbefreiung für Carsharing‐Fahrzeuge. Von diesem Beschluss profitieren alle Anbieter und Nutzer von stationsbasiertem oder so genannten free‐floating‐Carsharing – also einem Verleih, der die Rückgabe der Fahrzeuge an verschiedenen Standorten zulässt. Die Gebührenbefreiung gilt für alle Carsharing‐Fahrzeuge unabhängig von der Antriebsart.