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Landeshauptstadt Stuttgart

Baurecht

Baurechtliche Verfahren

Bei baurechtlichen Verfahren wird die Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem geltenden Baurecht geprüft. Auf dieser Seite finden Sie gebündelt alle notwendigen Dokumente und Formulare zu den unterschiedlichen Verfahren, die beim Bauen eine Rolle spielen.

Novelle der Landesbauordnung vom 25.11.2023

Der Landtag hat die Landesbauordnung novelliert mit dem Ziel einer Ausrichtung der Verfahrensvorschriften an digitale Verfahren. Es ergeben sich dadurch einige Veränderungen.

1. Antragseingang

Bauanträge sind nicht mehr über die Gemeinden, sondern direkt bei der Unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Für Stuttgart ändert sich dadurch nichts, da die Landeshauptstadt sowohl Gemeinde als auch untere Baurechtsbehörde ist.

2. Form und Kommunikation

Bauanträge sind in digitaler Form einzureichen. Die mögliche Übergangsfrist bis Ende 2024 ist für Stuttgart ohne Bedeutung, da die Landeshauptstadt Stuttgart bereits aktuell digitale Bauanträge fordert.

Die Einreichung erfolgt bislang unverändert über die Landesplattform  Service-BW (Öffnet in einem neuen Tab).

Der Zeitpunkt der Umstellung auf die neue Landesplattform ViBa ist derzeit noch offen.

Für die Benennung der eingereichten Bauvorlagen ändert sich nichts, wir bitten Sie weiterhin um Beachtung der Vorgaben im Flyer für digitale Bauvorlagen unter dem Thema  Digitaler Bauantrag (Öffnet in einem neuen Tab). Wenn Bauvorlagen keinen „sprechenden“ Dateinamen haben erschwert das die Arbeit mit den digitalen Bauvorlagen enorm und führt zu erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten.

3. Abweichungen und Befreiungen

Ab sofort müssen erforderliche Abweichungen und Befreiungen in allen Verfahren ausdrücklich mit beantragt werden. Bisher war das nur im vereinfachten Verfahren für Abweichungen und Befreiungen außerhalb des Prüfumfangs und bei Dispensanträgen für verfahrensfreie Vorhaben erforderlich. Das wird erforderlich, da die Angrenzeranhörung jetzt auf die Angrenzer beschränkt ist zu deren Lasten von einer nachbarschützenden Vorschrift Dispens erteilt werden soll. Da die Anhörung aber weiterhin vor der inhaltlichen Prüfung durch die Baurechtsbehörde angestoßen wird, ist der Umfang an Hand der nun vom Entwurfsverfasser benannten Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen zu ermitteln.

Werden Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen nicht vollständig beantragt und damit erst später im Verfahren erkannt, kann in der Folge eine erneute oder weiterführende Nachbaranhörung erforderlich werden, die das Verfahren nochmals in die Länge zieht.

Sie können die beantragen Ausnahmen, Abweichungen und Befreiungen in einem frei verfassten Schriftstück auflisten oder dafür das zur Verfügung gestellte pdf-Formular nutzen siehe Download.

 

Für einen Neubau, Umbau oder auch Abriss ist nach der Landesbauordnung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Damit gibt der Gesetzgeber der Baurechtsbehörde die Möglichkeit vorab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben mit den Vorschriften übereinstimmt. So bleiben dem Bauherrn aufwändige und teure Nachbesserungen erspart.
 
Von diesem Grundsatz der Genehmigungspflicht weicht die Landesbauordnung ab, indem sie  bestimmte Vorhaben verfahrensfrei (Öffnet in einem neuen Tab) stellt. Bitte beachten Sie aber, dass auch für verfahrensfreie Vorhaben das Baurecht gilt. Eventuell müssen in einem besonderen Bewilligungsverfahren separate Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften beantragt werden.

Seit 2022 werden die baurechtlichen Verfahren digital durchgeführt. Die unten angebotenen Downloadformulare sind über das Serviceportal Baden-Württemberg service-bw.de digital einzureichen. Detaillierte Informationen zum digitalen Antragsverfahren finden Sie beim Thema   Digitaler Bauantrag.

Die verschiedenen Verfahren

Für die verfahrenspflichtigen Vorhaben sieht die Landesbauordnung drei Möglichkeiten vor: Das „klassische Baugenehmigungsverfahren“, das Kenntnisgabeverfahren und das im Prüfumfang reduzierte „vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“.

Vor dem Baugenehmigungsverfahren kann der Bauherr auf Antrag vorab eine Entscheidung über einzelne Fragen seines Vorhabens erwirken. Dabei handelt es sich um den Bauvorbescheid.

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