Hinweis: Seit dem 01. Mai 2024 gelten neue Mindestabstände bei Wärmepumpen zur schutzbedürftigen Bebauung. Diese finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Zuschüsse für die Energiewende im Heizungskeller
Eine Wärmepumpe bezieht rund drei Viertel der Energie zum Heizen aus der Umwelt, beispielsweise aus dem Erdreich. So können die in hochverdichteten Städten oft begrenzten Potenziale an erneuerbaren Energien besonders effizient gehoben werden.
Was wird gefördert?
Gefördert wird sowohl die Wärmepumpe, die Erschließung der gewählten Wärmequelle als auch die Anpassung der Wärmeverteilung und der Heizflächen.
Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Nennleistung der anzuschaffenden Wärmepumpe. Je höher die Leistung, desto höher der pauschale Zuschuss.
Förderstufe I | Förderstufe II | Förderstufe III | Förderstufe IV |
---|---|---|---|
≤ 30 kW | > 30 - 40 kW | > 40 - 50 kW | > 50 kW |
2.500 € | 3.750 € | 5.000 € | 20 %* |
*der Bruttoinvestitionskosten der Wärmepumpe
Wärmepumpen können als Energiequelle Geothermie, Abwärme, Abwasserwärme oder Außenluft nutzen. Abhängig von der Art der Wärmequelle gibt es eine Zusatzförderung.
Bei der Nutzung von Erdwärme werden 5.000 Euro je Sonde bzw. Erdkollektor ausbezahlt. Bei Nutzung von Abwärme oder Abwasserwärme gibt es einen Zuschuss von 20 Prozent der Bruttoinvestitionskosten für die Nutzung der Wärmequelle.
Auch der Umstieg auf eine Fußbodenheizung oder eine andere Art von Flächenheizung wird durch einen pauschalen Zuschuss von 500 Euro je abgetrennten, beheizten Raum gefördert. Denn eine Flächenheizung senkt die Vorlauftemperaturen des Heizkreises ab und erwirkt somit einen effizienteren Betrieb der Wärmepumpe.
Zudem ist das Wärmepumpenprogramm mit den Förderprogrammen des Bundes, wie beispielsweise dem Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien 2020“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), kombinierbar. Eine Kombination mit Zuschüssen des geltenden städtischen Energiesparprogramms (Öffnet in einem neuen Tab) im Bereich Komplettsanierung ist nicht möglich.
Neue Mindestabstände bei Wärmepumpen
Weitere wichtige Hinweise: Hinsichtlich der Errichtung von Erdwärmesondenanlagen sowie des Schalleistungspegels von Luft/Wasser-Wärmepumpen sind besondere Randbedingungen einzuhalten. Abweichend von der Förderrichtlinie gelten folgende einzuhaltende Abstände:
Schallleistungspegel der Wärmepumpe | Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und schutzbedürftiger Bebauung in Metern (neue Werte) | |||
---|---|---|---|---|
reines Wohngebiet | allg. Wohngebiet | Mischgebiet | Gewerbegebiet | |
45 dB(A) | 3 m | 2 m | 1 m | 1 m |
50 dB(A) | 6 m | 3 m | 2 m | 1 m |
55 dB(A) | 11 m | 6 m | 3 m | 2 m |
60 dB(A) | 20 m | 11 m | 6 m | 3 m |
65 dB(A) | 30 m | 20 m | 11 m | 6 m |
70 dB(A) | 45 m | 30 m | 20 m | 11 m |