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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Fütterungsverbot für Tauben und Wasservögel

Tauben
Das Fütterungsverbot zielt darauf, den Taubenbestand im Stadtgebiet zu reduzieren bzw. auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren sowie Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung, Verunreinigung bzw. Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot zu
verringern.

Große Taubenpopulationen in den Städten einzudämmen, stellt aber nach wie vor ein Problem dar. Beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart gehen immer wieder Beschwerden über Taubenschwärme ein. Diese entstehen überall dort, wo regelmäßig gefüttert bzw. Futter für Tauben und andere Vögel ausgelegt wird. Oft hinterlassen Taubenschwärme konzentriert auf engem Raum Mengen an Kot. Taubenansammlungen auf engem Lebensraum erzeugen bei einzelnen Tieren Stress und einen erhöhten Befallund Durchseuchungsgrad. Die Sterblichkeitsrate bei Nestlingen steigt. Die jungen Tiere werden durch Parasiten gequält und verenden schließlich qualvoll. Bei einem reduzierten Futterangebot lösen sich die Schwärme auf. Die Tiere wandern in städtische Randgebiete ab, wo sie natürliche Futterquellen finden. Sie sind auf keinen Fall vom Hungertod bedroht. Somit schützt das Fütterungsverbot auch den Taubenbestand.

Wasservögel
Das Fütterungsverbot für weitere Wasservögel ist auch aufgrund der zunehmenden Gesundheitsgefahren notwendig, die durch die Überpopulation dieser Tierarten entstehen. Durch die zunehmende Verstädterung ganzer Populationen besiedeln Wasservögel immer mehr Nischen im Stadtgebiet. Sie verunreinigen angrenzende Wiesen und Uferbereiche durch Kot, wodurch eine erhöhte Infektionsgefahr für spielende Kinder und Spaziergänger bestehen kann. Das ganzjährig überreichlich angebotene bzw. ausgelegte Futter veranlasst die Wasservögel, sich anzusiedeln, und erhöht die Zahl der aufgezogenen Nachkommen. Das verwendete Futter entspricht aber in der Regel nicht den natürlichen Futtergewohnheiten der Tiere, die sich von Wasserpflanzen, Samen und Teilen der Uferbepflanzung sowie kleinen Tieren wie Würmern und Schnecken ernähren.

Geltungsbereich
Alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen sowie Spielplätze, Bolzplätze, Trendspielanlagen, einschließlich der darin befindlichen Wege, Plätze und Wasserflächen (alle oberirdischen Seen, Teiche, Tümpel, Feuerseen, Parkseen und sonstige, für die Allgemeinheit zugänglichen Wasserflächen einschließlich des gesamten Verlaufs des Neckars im Stadtgebiet. Zu den öffentlichen Gewässern zählen auch deren unmittelbare Ufer- und Randzonen sowie angrenzende Wege und Grünstreifen).

Bußgeld
Bei Verstößen gegen das Fütterungsverbot droht ein Bußgeld von einmalig 35 Euro, bei Wiederholung bis zu 5000 Euro.

Weitere Informationen
 Füttern verboten PDF-Datei 1,08 MB

Amt für öffentliche Ordnung

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