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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei besonders hochqualifizierten Spitzenkräften in Forschung, Wissenschaft und Lehre) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet.

Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:
  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • familiäre Gründe

Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.

Hinweis:In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen.

Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt.

FAQ: Hier finden Sie  Antworten auf häufig gestellte Fragen (Öffnet in einem neuen Tab) - von der Bearbeitung von Anträgen bis zur Hilfe in Notfällen.

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Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

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