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Landeshauptstadt Stuttgart

Wahlen

Jugendschöffenwahl

Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 haben die neuen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen ihr Amt angetreten. Sie wurden von den Wahlausschüssen an den Amtsgerichten Stuttgart und Stuttgart‐Bad Cannstatt gewählt.

Das Jugenschöffenamt

Alle fünf Jahre werden zu gleichen Teilen Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die nächste Amtsperiode gewählt. Für die Amtszeit vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 wurden rund 350 Frauen und Männer nach Prüfung der formellen Eignung von den Amtsgerichten in ihr Amt eingesetzt. Diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden an der Hauptverhandlung von Jugendstrafrechtssachen an allen Entscheidungen beteiligt und sind mit demselben Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter ausgestattet.

Ein Jugendschöffengericht setzt sich zusammen aus einer Richterin oder einem Richter und zwei Jugendschöffen (bestehend aus einer Frau und einem Mann). Aufgrund ihrer eigenen Erfahrung in der Jugenderziehung tragen diese zu einer altersgerechten Gestaltung der Verhandlung bei. Als Jugendschöffin und Jugendschöffe sollten Sie über Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen verfügen. 

Voraussetzungen für das Jugenschöffenamt

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt zu dessen Übernahme jede Staatsbürgerin und jeder Staatsbürger verpflichtet ist. Es verlangt neben einer absolut unparteiliche Haltung auch Verantwortungsbewusstsein für die Urteilsfindung, Menschenkenntnis, Kommunikationsfähigkeit sowie Einfühlungsvermögen.

Wer sich zu diesem Amt entschließt, sollte über eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Termingestaltung verfügen und körperlich in der Lage sein, längere Zeit Sitzen zu können. Es bedeutet auch, sich zeitlich für fünf Jahre an das Amt zu binden. Grundsätzlich sollten Sie mindestens 25 Jahre und noch nicht 70 Jahre alt sein. Nur wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gut deutsch spricht und in Stuttgart wohnt, ist für den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart wählbar. 

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