Im Sommer hatten Straßenblockaden von festgeklebten Klimademonstranten in Stuttgart mehrfach teils prekäre Verkehrssituationen hervorgerufen, wodurch Fahrzeuge des Rettungsdiensts nicht schnell genug zu ihren Einsatzorten gelangen konnten. Das deshalb gegen diese Form des Protests ausgesprochene Verbot wird die Stadt nicht verlängern. Seit dem Inkrafttreten am 8. Juli gilt es noch bis zum 17. September, um auf systemrelevanten Verkehrsadern länger andauernde Blockaden zu verhindern, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können. Diese liegen dann vor, wenn Fahrzeuge von Feuerwehr, Polizei oder Rettungsdienst daran gehindert werden, unverzüglich zu ihrem Einsatzort zu kommen, und Menschenleben durch ausbleibende Hilfe gefährdet sein können.
Damit reagiert die Stadtverwaltung darauf, dass sich die Lage in Stuttgart zuletzt beruhigt hat. „Das aktuelle Lagebild ergibt keine Notwendigkeit, das Verbot zu verlängern“, sagt der Bürgermeister für Sicherheit und Ordnung, Dr. Clemens Maier. „Ich habe Verständnis für die wichtigen Ziele derer, die für Klimaschutz eintreten. Es ist auch ein Anliegen der Stadt, gemeinsam gegen den Klimawandel vorzugehen. Allen, die Proteste für notwendig halten, um auf die Dringlichkeit des Problems aufmerksam zu machen, bietet das Versammlungsrecht ausreichend andere Möglichkeiten dazu, ohne den Straßenverkehr für Rettungsdienste lahmzulegen.“
Im Sommer hatte die Häufigkeit der Klimaproteste, bei denen sich die Teilnehmenden fest mit der Fahrbahn verbunden hatten, in Stuttgart zugenommen. Unter dem Mantel angeblicher Spontankundgebungen waren Demonstranten zu offensichtlich konzertierten Aktionen zum Teil überregional nach Stuttgart angereist. Das explizite Verbot, solche Klebeproteste zu veranstalten oder daran teilzunehmen, hat der Stadt und der Polizei eine zusätzliche Handhabe verschafft, gegen die Verantwortlichen vorzugehen und eine Blockade im Zweifel schneller aufzulösen und so Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen. Die Stadt behält sich den Neuerlass einer Allgemeinverfügung vor, falls Rettungsfahrzeuge durch Klebeblockaden nicht rechtzeitig an ihr Ziel gelangen sollten.