Voraussetzungen
Für die Entscheidung über einen Stiftungsantrag ist es maßgeblich, dass die beantragte Leistung unter einen der folgenden Förderbereiche fällt
- zur Überwindung einer Notlage, welche eine Bedürftigkeit auslöst
- zum Ausgleich sozialer Härten
- zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben
- zur Gewährung von Regulierungshilfen im Rahmen einer Schuldenregulierung
und eine bestehende Bedürftigkeit nachgewiesen wird. Eine Bedürftigkeit kann wie folgt vorliegen:
Persönliche Hilfebedürftigkeit:
Nach § 53 Nr. 1 AO kann die Hilfebedürftigkeit auf Grund des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands gegeben sein, ohne dass hierbei eine wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit vorliegen muss.
Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit
Bei Empfängern von
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II)
- Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Leistungen in vollstationären Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
ist eine wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 53 Nr. 2 AO als nachgewiesen anzusehen.
Darüber hinaus sind Personen als wirtschaftlich hilfebedürftig anzusehen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache der jeweiligen Regelbedarfsstufe der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozilgesetzbuch. Beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache der geltenden Regelbedarfsstufe.
Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Eine grundsätzliche Vermögensfreigrenze wird nach diesen Vergabegrundsätzen nicht festgelegt.
Bezüge im Sinne dieser Regelung sind:
- Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EstG)
- andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignete Bezüge aller Haushaltsangehörigen (z.B Arbeitslosengeld I, Bafög, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsleistungen/Unterhaltsvorschuss)
Bei den Einkünften handelt es sich um Bruttobezüge.
Vorgehen
- Schriftliche Antragstellung mit entsprechendem Antragsformular
- Antragsprüfung
- Entscheidung der Dienststelle 50-280 über den Antrag mittels schriftlichem Bescheid
Benötigte Unterlagen
- Schriftlicher Antrag auf Stiftungsgaben/Regulierungshilfen
- Nachweise über Einkommens- und Vermögenshilfen
Formulare
Fristen
keine besonderen Fristen
Bearbeitungsdauer
Je nach Fallkonstellation und Fallumfang unterschiedlich.
Rechtsgrundlage
Freiwillige Leistungen
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