Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Gesetzliche Sperrzeit in Baden-Württemberg:
- Montag bis Freitag: 3 bis 6 Uhr
- Samstag und Sonntag 5 bis 6 Uhr
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sperrzeit einmalig oder regelmäßig verlängert werden.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Voraussetzungen
Vorgehen
Formulare
Bearbeitungsdauer
Gebühren
Rechtsgrundlage
Gewerbe- und Gaststättenrecht
Service-Telefon
Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.