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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für Soziales und Teilhabe

Rentenversicherung – Hinterbliebenenrente beantragen

Wenn Ihr Ehe‐/Lebenspartner oder Ihre Ehe‐/Lebenspartnerin gestorben ist, können Sie Anspruch auf eine Witwen‐ oder Witwerrente haben. Beim Tod eines Elternteils oder beider Elternteile kann ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwen‐ oder Witwerrenten, die Waisenrente und die Erziehungsrente an geschiedene Ehrpartner.

Voraussetzungen der einzelnen Renten:

Witwen‐/Witwerrente:

  • Der verstorbene Ehe‐/Lebenspartner oder die verstobene Ehe‐/Lebenspartnerin hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt.
  • Die hinterbliebene Person hat nicht wieder geheiratet.
  • Die Rente kann als kleine oder große Witwen‐/Witwenrente gezahlt werden.

Waisenrente:

  • In der Regel besteht der Rentenanspruch bis zum 18. Lebensjahr
  • Dieser Zeitraum verlängert sich bs zum 27. Lebensjahr bei Schul‐ oder Berufsausbildung, in Übergangszeiten zwischen Ausbildungen, bei freiwilligem Dienst und/oder bei Vorliegen einer Behinderung.

Erziehungsrente an geschiedenen Ehepartnerschaften oder eingetragene Lebenspartnerschaften:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden bzw. aufgehoben und die Person ist verstorben.
  • Es wird ein eigenes Kind oder das Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft erzogen.
  • Die hinterbliebene Person hat nicht erneut geheiratet und ist keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
  • Bis zum Todestag ist die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

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