Atteste zur Prüfungsfähigkeit oder zu Prüfungserleichterungen / Nachteilsausgleich zur Vorlage an Hochschulen und Fachhochschulen in Baden-Württemberg werden seit dem 01.01.2016 in Baden-Württemberg grundsätzlich nicht mehr von Amtsärztinnen/Amtsärzten erstellt. Die Untersuchung wird von niedergelassenen oder anderen approbierten Ärztinnen/Ärzten durchgeführt.
- Den Justizprüfungsämtern ist gemäß der Justizapprobationsordnung zur Frage der Prüfungsfähigkeit bzw. Prüfungserleichterung ein Attest von geeigneten niedergelassenen oder anderen Ärztinnen/Ärzte vorzulegen. Eine Liste der geeigneten Ärztinnen/Ärzte ist unter www.gesundheitsamt-bw.de (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar.
- In begründeten Einzelfällen können die jeweiligen Prüfungsämter u.a. für die Studiengänge Jura, Medizin, Pharmazie, Verwaltung ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
- Studierende aus anderen Bundesländern werden in begründeten Ausnahmefällen amtsärztlich untersucht. Für sie gelten die jeweiligen Prüfungsordnungen ihrer Hochschulen/Universitäten.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Fristen
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Gebühren
Rechtsgrundlage
Amtsärztliche Gutachten
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