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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Plakatierung an Straßen - Genehmigung beantragen

Mit Plakaten können Menschen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden. Straßen sind aber in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem sogenannten Gemeingebrauch.

Wer also Plakete an Straßen anbringen möchte, nutzt die Straße über den Gemeingebrauch hinaus - es liegt eine Sondernutzung vor.

Hinweis: Das Plakatieren an und auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen in Stuttgart ist gemäß einer entsprechenden Polizeiverordnung grundsätzlich verboten.

Ausnahmen bestehen lediglich für:

  • politische Parteien vor Wahlen (Wahlplakate)
  • überregionalen Veranstaltungen der Parteien
  • große Zirkusse ortsansässige Vereine

Für Veranstaltungs- und Wirtschaftswerbung besteht die Möglichkeit, bei kommerziellen Werbeanbietern Flächen anzumieten:  Spannbandwerbung an städtischen Brücken und in der Königstraße.

Wildes Plakatieren
Nicht genehmigtes Plakatieren, sogenanntes "Wildes Plakatieren", wird vor allem im Hinblick auf ein sauberes Stadtbild entschieden verfolgt. Wegen Ordnungswidrigkeiten nach der Polizeiverordnung beträgt die Regelbuße grundsätzlich 600 Euro. Bei entsprechendem Umfang der Plakatierung oder im Wiederholungsfalle sind Geldbußen bis zu 5.000 Euro möglich.

Außerdem erhält der Plakatierer eine gebührenpflichtige Beseitigungsanordnung. Entfernt er die Plakate nicht innerhalb von drei Tagen selbst, geschieht dies auf seine Kosten durch das Tiefbauamt oder eine beauftragte Firma. Dem Plakatieren steht das Bemalen, Beschriften oder Besprühen von Straßen und Einrichtungen an oder auf diesen gleich (zum Beispiel Wartehäuschen, Schaltschränken, Stützmauern). Dies bedeutet, dass gegen die Verantwortlichen für Farbschmierereien und Graffitis ebenso mit Bußgeldern und Beseitigungsanordnungen vorgegangen werden kann.

Verantwortlich ist, wer selbst plakatiert oder dies als Veranstalter, als Auftraggeber oder sonstige Person, die auf den Plakaten als Verantwortlicher benannt wird, veranlasst oder duldet. Einer Duldung steht es gleich, wenn das Plakatieren nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird.

Amt für öffentliche Ordnung

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