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Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Personalausweis beantragen – erstmalig oder nach Ablauf

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und der Meldeplicht unterliegt oder sich überwiegend in Deutschland aufhält, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen (Ausweispflicht). Wer einen gültigen Reisepass besitzt, benötigt keinen Personalausweis.

  • Möchten Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis oder auf Wunsch der Eltern, kann für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre (ab Geburt) ein Personalausweis ausgestellt werden.
  • Auf Antrag kann Deutschen, die keine Wohnung in Deutschland haben, ein Personalausweis ausgestellt werden.

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist vom Alter des Ausweisinhabers abhängig. Vor Vollendung des
24. Lebensjahres gilt der Personalausweis sechs Jahre, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zehn Jahre.

Der Personalausweis wird mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ausgegeben, auch eID‐Funktion genannt. Sie erhalten seit dem 17.02.2025 bei Antragstellung einen „PIN‐Brief“, diesen benötigen Sie für die Nutzung der
Online‐Ausweisfunktion. Mit dieser Funktion können Sie sich schneller und verlässlicher ausweisen, beispielsweise gegenüber Internet‐Anbietern. Zudem kann auf den Personalausweis eine elektronische Signatur gespeichert werden. Zusätzlich sind im Ausweis‐Chip des neuen Personalausweises die Personendaten, das Lichtbild und die Fingerabdrücke gespeichert. Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten*innen zugänglich.

Hinweis: Ein neuer Personalausweis kann bereits vor Ablauf der Gültigkeit des alten Personalausweises beantragt werden.

Vorläufiger Personalausweis

Sollten Sie bereits für die Zeit bis zur Fertigstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Dieser hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und muss bei Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgegeben werden.

Ihr Kontakt zu uns:

Service‐Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

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