Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit einer gleichzeitig vorhandenen Funktionsstörung des Herzens oder der Atmungsorgane, Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa, aufgrund eines künstlichen Darmausgangs und zugleich einer künstlichen Harnableitung oder die nach der versorgungsrechtlichen Feststellung den vorgenannten Personenkreisen gleichzustellen sind, können eine Ausnahmegenehmigung (orangener Parkausweis) erhalten. Der orangene Parkausweis gilt nur innerhalb von Deutschland und berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen.
Besitzen Sie einen orangenen Parkausweis, haben Sie folgende Parkerleichterungen
(sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken kann eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch die Verkehrszeichen "Parkplatz" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinweis: Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
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