Zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen ist jeder Tierhalter verpflichtet, dies bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Regelung ist in der Viehverkehrsverordnung festgesetzt. Die Meldepflicht gilt selbst dann, wenn die Tiere nur zu Hobbyzwecken gehalten werden.
Als Nutztiere gelten grundsätzlich Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel und Bienen. Eine Meldepflicht besteht außerdem für die Haltung von Fischen soweit diese aus gewerblichen Gründen gehalten werden oder die Haltung in einem Gewässer mit Verbindung zu natürlichen Gewässern erfolgt.
Relevante Änderungen - zum Beispiel bezüglich der Art und Anzahl der gehaltenen Tiere - sind von Tierhaltern ebenfalls zu melden.
Hinweis:
Die Formulare sind nicht barrierefrei. Die verwendeten Bezeichnungen wie z. B. "Unternehmer" werden geschlechtsneutral verwendet. Gemeint sind stets alle Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung aller Formen verzichtet.
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Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
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