Musikschulen und Privatmusikerzieher können auf Antrag eine Bescheinigung für das Finanzamt erhalten, damit nach § 4 Nr.21abb UStG eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfolgen kann. Zuständig ist (nach jeweiligem Wohnort) die untere Verwaltungsbehörde, für Stuttgarter Einwohnerinnen und Einwohner ist das das Kulturamt der Landeshauptstadt Stuttgart.
Für eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 UStG für Laientheater, Orchester, Chöre und Solistinnen und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich ist für Stuttgarter Institutionen bzw. Künstler/innen ebenfalls die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig, für andere Bereiche die Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Vorgehen
Benötigte Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Abteilung Kulturförderung - Fachbereich Musik
Service-Telefon
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