Inhalt anspringen

Landeshauptstadt Stuttgart

Amt für öffentliche Ordnung

Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen, brauchen Sie eine  Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes (Öffnet in einem neuen Tab).

Die Erlaubnis benötigen Sie nicht, wenn die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes widerlegt ist.

Zur  Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft (Öffnet in einem neuen Tab) müssen Sie den Nachweis über eine bestandene Verhaltensprüfung vorlegen.

In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes, zum Beispiel Leinen oder Maulkorb, begutachtet.

Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
  • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
  • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund.
  • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie Ihren Hund von der Verhaltensprüfung befreien lassen. Für die Einzelheiten und die Voraussetzungen der Befreiung wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.

Online-Service

Amt für öffentliche Ordnung

Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Symbolbild Organisations-Kontakt

Service-Telefon

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an: aus jedem Netz, ohne Vorwahl. Behördennummer 115: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr. Sie erreichen die Behördennummer 115 in der Regel zum Festnetztarif und damit kostenlos über Flatrates. Gebärdentelefon: Mo bis Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr.

Erläuterungen und Hinweise